Gesetzesartikel
Art. 44 BGG – Beginn
5 Entscheide, in denen Art. 44 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer reicht Beschwerde gegen Feststellung neuen Vermögens ein: Kein Rechtsmittel zulässig, Beschwerde verspätet und ohne Verfassungsrügen (Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG)
- Beschuldigte im Strafverfahren wird vom Ausstandsverfahren ausgeschlossen: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Anspruchs auf unabhängiges Gericht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK)
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen Verbreitung von Kinderpornografie: Haftanordnung bleibt bestehen, da dringender Tatverdacht, Wiederholungsgefahr und fehlende Ersatzmassnahmen gegeben sind (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführerin legt keine konkrete Auseinandersetzung mit Vorinstanzbegründung vor: Nicht-Eintreten in vereinfachtem Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
- Beschwerdeführerin verpasst Frist und kann keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen: Beschwerde gegen Nichtanhandnahme wegen sexueller Belästigung und Nötigung nicht zugelassen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.