Beschwerdeführerin verpasst Frist und kann keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen: Beschwerde gegen Nichtanhandnahme wegen sexueller Belästigung und Nötigung nicht zugelassen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)
- Datum
- 04.04.2019
- Geschäftsnummer
- 6B 1290/2018
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 44 BGG Art. 45 BGG Art. 81 BGG Art. 100 BGG Art. 109 BGG Art. 41 OR Art. 100 PG Art. 101 PG Art. 102 PG Art. 34 SpVG/BE Art. 35 SpVG/BE Art. 14 SpVV/BE
Zusammenfassung
Eine Frau erstattete Strafanzeige gegen ihren Gynäkologen wegen sexueller Belästigung, sexueller Nötigung und weiterer Delikte im Zusammenhang mit einer Ultraschalluntersuchung während der Schwangerschaft. Die regionale Staatsanwaltschaft wies das Verfahren mit Nichtanhandnahme zurück; das kantonale Obergericht bestätigte diesen Beschluss. Die Anzeigende erhob Beschwerde an das Bundesgericht. Streitig war, ob sie als Privatklägerschaft beschwerdeberechtigt war und ob ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Das Bundesgericht prüfte zudem, ob sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde hatte, insbesondere ob sich der angefochtene Entscheid auf zivilrechtliche Ansprüche auswirken könnte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin verpasste die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BGG: Der vorinstanzliche Beschluss ging ihr am 15. November 2018 zu, die Frist endete am 17. Dezember 2018, die ergänzende Eingabe war verspätet. Zudem fehlte es an der Voraussetzung für ein Beschwerderecht als Privatklägerschaft gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil die Beschwerdeführerin keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte, die sich auf den angefochtenen Entscheid auswirken würden. Sie verwies auf finanziellen Schaden, Therapiekosten, Fahrspesen und Betreuungskosten sowie auf eine PTBS-Erkrankung, doch diese Ansprüche sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts öffentlich-rechtlicher Natur, da der Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde des Inselspitals Bern gehandelt haben soll – einem Universitätsspital, das gemäss Art. 34 Abs. 1 SpVG/BE und Art. 35 SpVG/BE dem Kanton Bern zugeordnet ist und dessen Haftung nach Art. 100 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 PG/BE geregelt ist. Solche Ansprüche sind nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend zu machen, sondern müssen auf dem Weg des öffentlichen Verfahrens verfolgt werden. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG war unzulässig, weil es sich nicht um eine formelle Rechtsverweigerung, sondern um eine materielle Überprüfung der Nichtanhandnahme handelte. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung des Beschwerderechts der Privatklägerschaft im Strafrecht, insbesondere die strikte Trennung zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Haftungsansprüchen bei ärztlichen Behandlungen in staatlichen Spitälern.
Regeste
Nichtanhandnahme (sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung etc.) | Strafprozess
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.