Verdeckte Ermittlung mittels Wahrsagerin zur Erlangung eines Geständnisses: Verwertungsverbot wegen Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit (Art. 141 Abs. 1 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 IV 205 · ATF 148 IV 205 · DTF 148 IV 205
- Datum
- 24.03.2022
- Geschäftsnummer
- 6B_210/2021
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 107 BGG Art. 6 EMRK Art. 113 StPO Art. 140 StPO Art. 141 StPO Art. 285a StPO Art. 286 StPO Art. 289 StPO Art. 293 StPO
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich legt Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Zürich ein, das A.A.________ im Mordfall seiner Ehefrau vollumfänglich freigesprochen hatte. Streitpunkt war insbesondere die Verwertbarkeit eines Geständnisses, das A.A.________ während einer verdeckten Ermittlung abgelegt hatte, bei der zwei verdeckte Ermittler – einer als Bekannter, die andere als Wahrsagerin – gezielt dessen Aberglauben ausnutzten, um ihm Angst vor einem bösen Geist einzujagen und so ein Geständnis zu erzwingen. Die Vorinstanz hatte dieses Geständnis als unverwertbar beurteilt und den Freispruch ausgesprochen. Die Oberstaatsanwaltschaft rügt dies als Rechtsverletzung und beantragt Aufhebung des Urteils sowie Schuldspruch.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab. Es stellt fest, dass die Beschwerde nicht ausreichend begründet ist, weil die Beschwerdeführerin sich nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unzulässigkeit der verdeckten Ermittlung auseinandersetzt und nicht darlegt, worin genau eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung besteht. Damit fehlt es an der erforderlichen substantiierten Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG.
Zudem bestätigt das Bundesgericht die vorinstanzliche Beurteilung, dass die verdeckte Ermittlung unzulässig war. Die Ermittler hatten durch den Einsatz einer vermeintlichen Wahrsagerin, die dem Beschwerdegegner suggerierte, der Geist seiner ermordeten Ehefrau bedrohe ihn und seine Kinder, gezielt dessen Aberglauben und psychische Belastung ausgenutzt. Sie schürten systematisch seine Ängste und schufen eine innere Zwangslage, in der das Geständnis als einzige Möglichkeit erschien, Schutz zu erhalten. Dies verstösst gegen das Verbot von Mitteln, die die Willensfreiheit beeinträchtigen (Art. 140 Abs. 1 StPO), verletzt das Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO) und widerspricht dem Fairnessgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ein solches Geständnis ist daher unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO.
Das Bundesgericht folgt zudem der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wonach ohne das Geständnis nur ein fragmentarisches Beweismosaik vorliegt, das einen Freispruch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" rechtfertigt. Eine Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung greift nicht, da die Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass die vorinstanzliche Würdigung der Indizien offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten nicht, da ihr keine Kosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG); dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen, weil er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Die Entscheidung präzisiert die Grenzen verdeckter Ermittlung bei der Erlangung von Geständnissen und stellt klar, dass Art. 293 Abs. 4 StPO nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen verdeckte Ermittler nicht auf die Tatbereitschaft, sondern auf die Aussagebereitschaft eines Beschuldigten einwirken: Hier gilt das absolute Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO.
Regeste
Art. 3, Art. 113, Art. 140 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 und Art. 293 Abs. 4 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; verdeckte Ermittlung; Selbstbelastungsfreiheit; Beweisverwertungsverbot. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, setzt grundsätzlich voraus, dass die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten werden. Wird eine beschuldigte Person von einem verdeckten Ermittler durch übermässige Druckausübung und unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit zu selbstbelastenden Aussagen veranlasst, sind diese absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 2.8). Regeste Art. 3, art. 113, art. 140 al. 1, art. 141 al. 1 et art. 293 al. 4 CPP; art. 6 par. 1 CEDH; investigation secrète; droit à ne pas s'auto-incriminer; preuve inexploitable. L'exploitabilité de preuves, obtenues dans le cadre d'une investigation secrète, suppose en principe que les garanties de l'art. 140 al. 1 CPP soient respectées. Si un agent infiltré incite un prévenu à faire des déclarations en exerçant des pressions excessives et en éludant son droit à ne pas s'auto-incriminer, ces déclarations ne sont en aucun cas exploitables au sens de l'art. 141 al. 1 CPP (consid. 2.8). Regesto Art. 3, art. 113, art. 140 cpv. 1, art. 141 cpv. 1 e art. 293 cpv. 4 CPP; art. 6 n. 1 CEDU; inchiesta mascherata; diritto di non autoincriminarsi; divieto di utilizzazione di prove. L'utilizzabilità di prove, ottenute nel quadro di un'inchiesta mascherata, presuppone in linea di principio il rispetto delle garanzie dell'art. 140 cpv. 1 CPP. Se un agente infiltrato induce l'imputato a rendere delle dichiarazioni autoincriminatorie, esercitando pressioni eccessive ed eludendo il diritto di non autoincriminarsi, tali dichiarazioni sono assolutamente inutilizzabili giusta l'art. 141 cpv. 1 CPP (consid. 2.8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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