Gesetzesartikel
Art. 113 StPO – Stellung
7 Entscheide, in denen Art. 113 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen Verbreitung von Kinderpornografie: Haftanordnung bleibt bestehen, da dringender Tatverdacht, Wiederholungsgefahr und fehlende Ersatzmassnahmen gegeben sind (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Verdeckte Ermittlung mittels Wahrsagerin zur Erlangung eines Geständnisses: Verwertungsverbot wegen Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit (Art. 141 Abs. 1 StPO)
- Fahrerin fährt bei 50 km/h mit mindestens 25 m Abstand auf vorausfahrendes Fahrzeug auf, das nach Ortstafel verkehrsbedingt bremst: Verkehrsregelverletzung wegen mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG)
- Staatsanwaltschaft ordnet verdeckte Ermittlung gegen beschuldigte Person an, die ihr Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat: Anordnung zulässig, da keine Umgehung des Schweigerechts beabsichtigt war (Art. 113 Abs. 1 Satz 3, Art. 285a, Art. 286, Art. 293 Abs. 4 StPO)
- Beschuldigter flieht zweimal vor Polizei und fährt mit 170 km/h innerorts: Entsiegelung seines Mobiltelefons zur Aufklärung der Straftaten zulässig trotz Aussageverweigerungsrecht (Art. 248 StPO)
- Entsiegelung bankinterner Compliance-Dokumente: Nemo tenetur steht Beschlagnahme bei nicht strafbewehrter FINMA-Auskunft nicht entgegen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- Beschuldigter erhält Wunschverteidiger: Kanton darf Vorschlagsrecht nicht von Offenlegung der Finanzen abhängig machen (Art. 133 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.