Gesetzesartikel
Art. 158 StPO – Hinweise bei der ersten Einvernahme
4 Entscheide, in denen Art. 158 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter gibt PIN-Code seines Handys bei Hausdurchsuchung preis, ohne über Aussageverweigerungsrecht belehrt worden zu sein: Alle daraus resultierenden Beweise und Folgebeweise unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO)
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen Verbreitung von Kinderpornografie: Haftanordnung bleibt bestehen, da dringender Tatverdacht, Wiederholungsgefahr und fehlende Ersatzmassnahmen gegeben sind (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Beschuldigter verlangt Anwesenheit seines Verteidigers bei psychiatrischer Exploration: Kein gesetzlicher oder grundrechtlicher Anspruch, Beschwerde abgewiesen (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Beschwerde gegen Strafverfahren wegen Drohung: Formelle Rügen zu Eröffnung, Belehrung und Protokoll verworfen (Art. 309 Abs. 3 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.