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Justizze. Art. 158 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter gibt PIN-Code seines Handys bei Hausdurchsuchung preis, ohne über Aussageverweigerungsrecht belehrt worden zu sein: Alle daraus resultierenden Beweise und Folgebeweise unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 IV 73 · ATF 151 IV 73 · DTF 151 IV 73
Datum
15.01.2025
Geschäftsnummer
6B_525/2024
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 140 StPO Art. 141 StPO Art. 158 StPO Art. 245 StPO Art. 344 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen sexueller Handlung mit einem Kind, mehrfacher zum Teil versuchter Nötigung und Pornografie verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Er erhob Beschwerde beim Bundesgericht und rügte insbesondere, dass die Beweismittel gegen ihn aufgrund einer rechtswidrigen Erfragung des PIN-Codes seines Mobiltelefons während einer Hausdurchsuchung ohne vorherige Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht beruhten. Er wandte sich zudem gegen die Verurteilung wegen versuchter Nötigung gegenüber zwei weiteren Personen sowie gegen den Schuldspruch wegen sexueller Handlung mit einem Kind gegenüber einer dritten Person. Streitig war insbesondere, ob die Polizei bei der Erfragung des PIN-Codes eine formelle Einvernahme im Sinne der Strafprozessordnung durchgeführt hatte und ob die daraus gewonnenen Beweise und Folgebeweise verwertbar waren.

Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Erfragung des PIN-Codes des Mobiltelefons des Beschwerdeführers am 11. November 2018 im Rahmen einer Hausdurchsuchung ohne vorherige Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht nach Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgt war. Da es sich dabei um eine materielle Einvernahmesituation handelte – der Tatverdacht bereits konkret bestand und die Frage nach dem Entsperrcode nicht der bloßen Erleichterung der Durchsuchung diente – war die Belehrungspflicht zwingend. Mangels Belehrung war die Äußerung unverwertbar gemäß Art. 158 Abs. 2 StPO. Die daraus gewonnenen Handydaten und sämtliche Folgebeweise – darunter die Identifizierung und Einvernahme der Geschädigten B.________ bis E.________ – waren daher ebenfalls unverwertbar, weil kein Nachweis erbracht wurde, dass das Mobiltelefon auch ohne den PIN-Code hätte ausgelesen werden können (Art. 141 Abs. 4 StPO). Zudem verletzte die Vorinstanz das Anklageprinzip, indem sie den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung verurteilte, obwohl die Anklage ausschließlich versuchte sexuelle Nötigung betreffend F.________ und G.________ lautete; diese abweichende rechtliche Würdigung erfolgte ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme und widersprach Art. 344 StPO sowie Art. 9 und Art. 325 StPO. Schliesslich war die Beweiswürdigung hinsichtlich H.________ willkürlich: Die Vorinstanz ignorierte den offensichtlichen Widerspruch zwischen deren Erstaussage (Videoanruf mit Masturbation) und ihrer späteren klaren Aussage vor der Vorinstanz, es habe „nur geschrieben“ gegeben, und prüfte die Glaubhaftigkeit nicht vertieft, obwohl die Erstaussage in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt war. Der Kanton Aargau hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Diese Entscheidung präzisiert die Grenzen informeller polizeilicher Befragungen bei bestehendem Tatverdacht und bekräftigt die strikte Anwendung des Selbstbelastungsverbots auch außerhalb formeller Einvernahmen.

Regeste

Art. 157 f., insb. Art. 158 Abs. 1 und 2, Art. 141 Abs. 1 und 4 StPO; Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon im Rahmen einer Hausdurchsuchung; materieller Begriff der Beschuldigteneinvernahme; "nemo tenetur"-Grundsatz; Unverwertbarkeit von Beweismitteln; Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots. Bei der Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon der beschuldigten Person durch die Polizei im Rahmen einer in ihren Räumlichkeiten durchgeführten Hausdurchsuchung handelt es sich um eine eigentliche Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 f. StPO. Die Preisgabe des entsprechenden Entsperrcodes durch die beschuldigte Person - ohne, dass sie im Vorfeld über ihr Recht im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO aufgeklärt worden wäre - verletzt den "nemo tenetur"-Grundsatz. In diesem Zuge auf dem Mobiltelefon der beschuldigten Person aufgefundene Beweismittel sind absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO; E. 2.5.1). Hinsichtlich der Fernwirkung dieses Beweisverwertungsverbots findet Art. 141 Abs. 4 StPO Anwendung. Demnach wäre durch die Strafverfolgungsbehörden aufzuzeigen, dass das Mobiltelefon der beschuldigten Person auch ohne Bekanntgabe des einschlägigen Zugangscodes hätte ausgelesen werden können (E. 2.5.2). Regeste Art. 157 s., en particulier art. 158 al. 1 et 2, art. 141 al. 1 et 4 CPP; demande du code d'accès d'un téléphone portable dans le cadre d'une perquisition; notion matérielle d'audition du prévenu; principe "nemo tenetur"; inexploitabilité des moyens de preuve; portée de l'interdiction d'exploiter des moyens de preuve. La demande par la police du code d'accès du téléphone portable du prévenu dans le cadre d'une perquisition effectuée à son domicile constitue un interrogatoire au sens des art. 157 s. CPP. La divulgation de ce code par le prévenu - sans qu'il ait été préalablement informé de son droit au sens de l'art. 158 al. 1 let. b CPP - viole le principe "nemo tenetur". Les moyens de preuve trouvés sur le téléphone portable du prévenu dans ce contexte ne sont en aucun cas exploitables (art. 158 al. 2, art. 141 al. 1 CPP; consid. 2.5.1). En ce qui concerne la portée de l'interdiction d'exploiter les moyens de preuve, l'art. 141 al. 4 CPP s'applique. Selon cette disposition, les autorités de poursuite pénale devraient démontrer que le téléphone portable du prévenu aurait pu être lu même sans la divulgation du code d'accès correspondant (consid. 2.5.2). Regesto Art. 157 seg., segnatamente art. 158 cpv. 1 e 2, art. 141 cpv. 1 e 4 CPP; richiesta del codice di accesso a un telefono cellulare in occasione di una perquisizione domiciliare; nozione sostanziale di interrogatorio dell'imputato; principio "nemo tenetur"; inutilizzabilità di mezzi di prova; effetto indiretto del divieto di utilizzazione di prove illecite. La richiesta da parte della polizia del codice di accesso a un telefono cellulare dell'imputato in occasione della perquisizione domiciliare dei suoi spazi costituisce un vero e proprio interrogatorio dell'imputato giusta gli art. 157 seg. CPP. Il relativo codice di sblocco fornito dall'imputato - senza essere stato previamente informato del suo diritto ai sensi dell'art. 158 cpv. 1 lett. b CPP - procede da una violazione del principio "nemo tenetur". I mezzi di prova rinvenuti in questo contesto nel telefono cellulare dell'imputato sono assolutamente inutilizzabili (art. 158 cpv. 2, art. 141 cpv. 1 CPP; consid. 2.5.1). L'art. 141 cpv. 4 CPP disciplina l'effetto indiretto di questo divieto di utilizzazione di prove illecite. Le autorità di perseguimento penale dovrebbero pertanto dimostrare che avrebbero potuto consultare il telefono cellulare dell'imputato anche senza la comunicazione del relativo codice di accesso (consid. 2.5.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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