Beschwerdeführerin legt keine konkrete Auseinandersetzung mit Vorinstanzbegründung vor: Nicht-Eintreten in vereinfachtem Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
- Datum
- 25.10.2021
- Geschäftsnummer
- 8C_674/2021
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Bereich der Arbeitslosenversicherung ein. Streitig war, ob die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt, insbesondere ob sie sich konkret mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG begangen und dabei schweres Verschulden nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV verwirklicht habe, und die Einstellungsdauer entsprechend Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV bestätigt. Die Beschwerdeführerin ging in ihrer Beschwerde nicht auf diese zentralen Feststellungen ein, sondern thematisierte lediglich ihre angespannte finanzielle Situation.
Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil sie die gesetzlichen Formerfordernisse nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt: Sie enthält keine konkrete Auseinandersetzung mit den für das Vorinstanzurteil massgeblichen Erwägungen – insbesondere nicht mit der Feststellung der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, der Einordnung des Verschuldens als schwer nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV und der Bestätigung der Einstellungsdauer nach Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV. Stattdessen thematisiert die Beschwerdeführerin ausschliesslich ihre angespannte finanzielle Situation, was nicht ausreicht, um die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 BGG und die konkrete Auseinandersetzung nach Art. 44 BGG zu erfüllen. Zudem war die Frist zur Nachbesserung der Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 44–48 BGG am 13. Oktober 2021 abgelaufen, ohne dass eine ergänzende Eingabe eingereicht wurde. Deshalb war das Nicht-Eintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG geboten. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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