Beschuldigte im Strafverfahren wird vom Ausstandsverfahren ausgeschlossen: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Anspruchs auf unabhängiges Gericht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 I 153 · ATF 149 I 153 · DTF 149 I 153
- Datum
- 06.04.2023
- Geschäftsnummer
- 1B_10/2023
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 44 BGG Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 92 BGG Art. 100 BGG Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 6 EMRK
Zusammenfassung
Eine Beschuldigte im Strafverfahren legte Einsprache gegen einen Strafbefehl ein. Im laufenden Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Bezirksrichter, weil dieser in einem parallelen Fall mit ähnlichem Tatvorwurf freigesprochen hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess das Ausstandsgesuch gut und versetzte den Richter in den Ausstand. Die Beschuldigte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit der Rüge, sie sei vom Ausstandsverfahren ausgeschlossen worden und habe daher kein rechtliches Gehör erhalten. Sie beantragte die Aufhebung des Beschlusses und die Abweisung des Ausstandsgesuchs oder alternativ die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Durchführung des Ausstandsverfahrens zurück. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als beschuldigte Partei im Hauptverfahren ein rechtlich geschütztes Interesse daran hatte, dass der zuständige Richter nicht ohne stichhaltigen Grund in den Ausstand versetzt wurde, weil dies ihren Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK beeinträchtigte. Da der Ausstandbeschluss sie unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührte, stand ihr nach Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf rechtliches Gehör zu, der die Einbeziehung in das Ausstandsverfahren erforderte. Die Strafprozessordnung enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Beteiligung der Gegenpartei am Ausstandsverfahren, lässt aber Raum für eine verfassungskonforme Ausgestaltung, die den grundrechtlichen Garantien Rechnung trägt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt, dass die Gegenpartei im Ausstandsverfahren als Partei anzuhören ist, wenn ihr Anspruch auf das gesetzliche Gericht tangiert ist. Die Pflicht zur Einbeziehung ergibt sich zudem aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens und Art. 111 Abs. 1 BGG. Damit war die Nichtbeteiligung der Beschwerdeführerin im Ausstandsverfahren rechtswidrig. Gemäss Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Diese Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Beteiligung von Parteien im Ausstandsverfahren und stärkt den Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Strafrecht.
Regeste
Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 56 ff. StPO; Recht auf Teilnahme am Ausstandsverfahren. Eine Partei ist in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht beeinträchtigt, wenn das eine Richterin oder einen Richter betreffende Ausstandsgesuch eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen wird. Ihr ist deshalb vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 1 und 2). Regeste Art. 81 al. 1 LTF, art. 56 ss CPP; droit de participer à la procédure de récusation. Une partie est atteinte dans son droit au juge naturel lorsque la demande de récusation d'un ou d'une juge formée par une autre partie est acceptée sans motif valable. Son droit d'être entendue doit donc être respecté au préalable (consid. 1 et 2). Regesto Art. 81 cpv. 1 LTF, art. 56 segg. CPP; diritto di partecipare alla procedura di ricusazione. Una parte è pregiudicata nel suo diritto a un giudice naturale, quando la domanda di ricusazione di un giudice o di una giudice presentata da un'altra parte al procedimento è accolta senza un motivo valido. Dev'esserle quindi previamente concesso il diritto d'essere sentita (consid. 1 e 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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