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Justizze. Art. 265a SchKG

Bundesgericht

Beschwerdeführer reicht Beschwerde gegen Feststellung neuen Vermögens ein: Kein Rechtsmittel zulässig, Beschwerde verspätet und ohne Verfassungsrügen (Art. 265a Abs. 1 und 4 SchKG)

Datum
11.06.2024
Geschäftsnummer
5D_30/2024
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 44 BGG Art. 100 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 265 SchKG Art. 265a SchKG

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer wandte sich gegen einen summarischen Entscheid des Amtsgerichts, mit dem in einer Betreibung neue Vermögenswerte im Umfang von Fr. 11'363.-- festgestellt worden waren und der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt wurde. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat auf das dagegen eingebrachte Rechtsmittel nicht ein, weil gegen diesen summarischen Entscheid kein Rechtsmittel gegeben sei. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin beim Bundesgericht eine Beschwerde und beantragte eine Neubewertung des Entscheids sowie die Genehmigung des Rechtsvorschlages. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig ist.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie insgesamt unzulässig ist. Zunächst ist gegen den summarischen Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages und die Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 1 SchKG grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig; stattdessen ist gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG beim Richter eine Klage auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens zu erheben. Eine Ausnahme besteht nur für Rügen zum rechtlichen Gehör oder zur Kostenfrage mittels Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde – hier aber wurden weder Gehörs- noch Kostenrügen erhoben. Zudem wäre die Beschwerde selbst dann verspätet gewesen: Der Entscheid wurde am 4. Mai 2024 zugestellt, die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann am 5. Mai 2024 und endete am 3. Juni 2024; die Beschwerde wurde erst am 4. Juni 2024 der Post übergeben. Schliesslich wäre bei einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 116 BGG eine klare und detaillierte Darlegung einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte erforderlich, was der Beschwerdeführer unterliess; stattdessen stellte er appellatorische Behauptungen zur Sachverhaltsfeststellung auf, worauf das Bundesgericht nicht einzutreten kann. Aufgrund dieser Gründe wurde die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht behandelt. Angesichts der konkreten Umstände verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung bestätigt die strikte Ausschlusswirkung des Art. 265a SchKG für Rechtsmittel gegen summarische Vermögensfeststellungen und unterstreicht die Unverzichtbarkeit formgerechter und sachlich fundierter Verfassungsrügen bei subsidiärer Verfassungsbeschwerde.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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