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Justizze. Art. 67 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Italienischer Staatsangehöriger mit mehrfachen Sexual- und Drogenverurteilungen erhält fünfjähriges Einreiseverbot: Schwere Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG festgestellt

Datum
16.04.2019
Geschäftsnummer
F-966/2018
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AIG Art. 58a AIG Art. 67 AIG Art. 96 AIG Art. 67 AIG. Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 121 BV Art. 8 EMRK Art. 2 FZA Art. 5 FZA Art. 16 FZA Art. 66a StGB Art. 77a VZAE Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein italienischer Staatsangehöriger, der seit 1986 in der Schweiz lebte und über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügte, wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt – 2003 wegen Drohung und Tätlichkeiten, 2010 wegen schweren Drogenhandels und 2017 wegen Schändung. Nach der letzten Verurteilung widerruf die kantonale Migrationsbehörde seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Wegweisung an. Das Staatssekretariat für Migration SEM verhängte daraufhin ein fünfjähriges Einreiseverbot. Gegen diese Verfügung erhob der Betroffene beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung oder zumindest die Reduktion der Dauer auf drei Jahre. Er argumentierte, das Einreiseverbot verletze sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK, da er mit seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau getrennt werde und Kontakte nur sehr eingeschränkt möglich seien.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das fünfjährige Einreiseverbot. Es stellte fest, dass die mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers – insbesondere die Schändung vom 4. Oktober 2015 und der schwere Drogenhandel bis 2010 – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG darstellen. Die betroffenen Rechtsgüter (Leib und Leben, sexuelle Integrität) seien hochwertig, die Delikte gehörten zu den Anlasstaten nach Art. 121 Abs. 3 BV, und es fehle eine günstige Prognose, da bereits frühere Sanktionen und eine ausländerrechtliche Verwarnung erfolglos blieben. Damit war die Voraussetzung für eine Dauer über die Regelmaximalfrist von fünf Jahren erfüllt. Zur Verhältnismäßigkeit stellte das Gericht fest, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers – insbesondere das Eheleben – zwar beeinträchtigt seien, jedoch hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung zurückstünden. Zu seinen volljährigen Kindern bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, sodass ein Schutz des Familienlebens dort nicht greife. Die Einschränkungen des Ehelebens könnten durch gelegentliche Besuche im Rahmen der Suspension nach Art. 67 Abs. 5 AIG sowie durch moderne Kommunikationsmittel ausgeglichen werden. Die Dauer von fünf Jahren stelle daher einen gerechten Ausgleich dar und sei auch im Lichte von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gerechtfertigt. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung des Einreiseverbots bei schweren Sexual- und Drogenstraftaten unterstreicht und klarmacht, dass strafrechtliche Probezeiten keine automatische Orientierungsgröße für die Dauer ausländerrechtlicher Fernhaltemassnahmen sind.

Regeste

Einreiseverbot

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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