Bosnischer Staatsangehöriger mit rechtskräftiger Verurteilung wegen Mordes und schweren Diebstahls sowie schwerer Delinquenz in der Schweiz erhält 15-jähriges Einreiseverbot (Art. 67 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AIG)
- Datum
- 03.03.2025
- Geschäftsnummer
- F-3620/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 62 AIG Art. 67 AIG Art. 68 AIG Art. 112 AIG Art. 118 AIG Art. 121 BV Art. 21 SIS Art. 24 SIS Art. 10 StGB Art. 66a StGB Art. 66c StGB Art. 112 StGB Art. 139 StGB Art. 77a VZAE
Zusammenfassung
Ein bosnischer Staatsangehöriger, der 1995 in der Schweiz unter falschem Namen eingereist war und dort seit 1999 mehrfach straffällig geworden war, wurde 2019 nach Bosnien ausgeliefert und ist dort bis voraussichtlich 2029 in Haft. Das Staatssekretariat für Migration verhängte gegen ihn im Juli 2022 ein 15-jähriges Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Reduktion der Dauer auf zehn Jahre oder weniger, die Löschung der SIS-Ausschreibung sowie die Festsetzung des Beginns des Verbots auf den Zeitpunkt seiner Auslieferung. Er machte geltend, unschuldig zu sein und durch Druck zu einem falschen Geständnis genötigt worden zu sein; zudem argumentierte er, dass das Einreiseverbot unverhältnismässig sei, da die schwersten Taten bereits fast dreissig Jahre zurücklägen und er seine Familie in der Schweiz besuchen wolle.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das 15-jährige Einreiseverbot. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Mordes und schweren Diebstahls in Bosnien verurteilt worden war, wobei die Taten nach schweizerischem Recht als Verbrechen einzustufen waren und die Verfahrensgarantien im bosnischen Verfahren nicht offensichtlich verletzt worden waren. Zudem hatte er nach seiner Einreise in die Schweiz zahlreiche Straftaten begangen, darunter wiederholte Fahrten in alkoholisiertem Zustand, Waffenvergehen, Sozialversicherungsbetrug und Ungehorsam im Betreibungsverfahren. Er war 24 Jahre lang auf der Flucht, täuschte jahrelang seine Identität vor und hinterliess massive, nicht glaubhaft erklärte Schulden in Höhe von über 245'000 Franken. Auch der Bezug von Sozialhilfe in mehreren Jahren sprach für eine fortgesetzte wirtschaftliche Unselbständigkeit. Obwohl die schwersten Taten fast dreissig Jahre zurücklagen, konnte ihm keine positive Legalprognose attestiert werden, da er sich in Freiheit nie bewährt hatte und sich noch immer in Haft befand. Die Gefahr einer erneuten Delinquenz war daher als schwerwiegend einzustufen, was die Anordnung eines Einreiseverbots über fünf Jahre hinaus rechtfertigte. Die Maximaldauer von 15 Jahren erwies sich als verhältnismässig, da das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deutlich überwog; die privaten Interessen des Beschwerdeführers an Besuchen seiner Kinder und Enkel in der Schweiz waren nicht hinreichend konkret dargelegt und konnten das öffentliche Interesse nicht aufwiegen. Der Eventualantrag, den Beginn des Verbots auf den Zeitpunkt der Auslieferung zu legen, wurde abgelehnt, weil die Berechnung der Dauer grundsätzlich vom verfügungsmässigen Zeitpunkt ausgeht und kein Vorwegvollzug bei Einreiseverboten gilt. Die Ausschreibung im SIS wurde als notwendig und verhältnismässig beurteilt, um die Interessen aller Schengen-Staaten zu wahren. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildete die Grundlage für die Annahme des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Art. 67 Abs. 3 AIG ermöglichte die Überschreitung der Fünf-Jahres-Frist, Art. 67 Abs. 5 AIG regelte die Möglichkeit einer Ausnahme für Familienbesuche, die hier jedoch nicht gegeben war, und Art. 77a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 VZAE klärten die Begriffe Verstoss und Gefährdung. Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV und Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB unterstrichen die besondere Schwere der Mordtaten. Die Kosten wurden nicht erhoben, da dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung des Einreiseverbots bei schwerster Kriminalität auch nach langer Zeitdistanz bestätigt und klarmacht, dass eine positive Legalprognose nicht allein an der Zeitdauer, sondern an der gesamten Lebensführung gemessen wird – einschliesslich Flucht, Identitätstäuschung und wirtschaftlicher Unselbständigkeit.
Regeste
Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2022
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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