Belarussischer Staatsangehöriger erhält fünfjähriges Einreiseverbot trotz nicht rechtskräftiger Verurteilung: ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme bleibt zulässig (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG)
- Datum
- 03.03.2025
- Geschäftsnummer
- F-4278/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 67 AIG Art. 96 AIG Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 121 BV Art. 66a StGB Art. 32 VZAE Art. 77a VZAE Art. 26 VwVG Art. 30 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein belarussischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz lebte und mehrfach straffällig geworden war, erhielt vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ein fünfjähriges Einreiseverbot. Er wandte sich mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und rügte unter anderem, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, die Aktenführung sei mangelhaft und das Einreiseverbot beruhe auf einem noch nicht rechtskräftigen Strafurteil. Er argumentierte, ohne rechtskräftiges Urteil könne kein Einreiseverbot verhängt werden, da sonst das Verbot des Dualismus verletzt werde und die Unschuldsvermutung beeinträchtigt sei. Das SEM hielt dagegen, das Einreiseverbot sei eine präventivpolizeiliche Massnahme, die unabhängig vom Strafrecht stehe und auf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beruhe.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das fünfjährige Einreiseverbot. Es stellte fest, dass das Einreiseverbot keine strafrechtliche Sanktion, sondern eine präventive Massnahme zur Abwehr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und daher nicht an die Rechtskraft eines Strafurteils gebunden ist. Obwohl das Urteil des kantonalen Gerichts vom (...) wegen (Nennung Delikte) noch nicht rechtskräftig war, weil Berufung eingelegt worden war, sah das Gericht aufgrund der aktenkundigen Beweislage – insbesondere der detaillierten Protokolle und Einvernahmen im begründeten Strafurteil (Seiten 22–42) – keine ernsthaften Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer fehlbare Handlungen gegen das Vermögen sowie den Rechts- und Geschäftsverkehr anzulasten sind. Damit war der Tatbestand des Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme wurde bejaht, weil das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers – gestützt auf seine wiederholten Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und die spezial- sowie generalpräventiven Zwecke des Einreiseverbots – ein gewichtiges Gewicht besitzt, während private Interessen des Beschwerdeführers weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich waren. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung wurde als nachträglich geheilt angesehen, da der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mehrfach Gelegenheit hatte, sich zur Anordnung des Einreiseverbots zu äussern. Ebenso wurde der Mangel in der Aktenführung als behoben erachtet, da die fraglichen Schriftstücke im Verlauf der Vernehmlassung nachgereicht und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugänglich gemacht wurden. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass ein Einreiseverbot auch auf der Grundlage eines nicht rechtskräftigen Strafurteils zulässig ist, sofern die ausländerrechtliche Beurteilung auf einer hinreichend gesicherten Beweislage beruht und die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt.
Regeste
Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2023
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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