Ägyptischer Staatsangehöriger erhält Einreiseverbot nach illegaler Einreise mit abgelaufener französischer Asylbescheinigung: Fernhaltung wegen Verstosses gegen öffentliche Sicherheit und Ordnung wirksam (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG)
- Datum
- 02.03.2022
- Geschäftsnummer
- F-1589/2021
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 64d AIG Art. 67 AIG Art. 96 AIG Art. 112 AIG Art. 115 AIG Art. 5 BV Art. 2 SGK Art. 6 SGK Art. 8 VEV Art. 77a VZAE Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein ägyptischer Staatsangehöriger wurde am 18. Juli 2020 bei der Ausreise aus der Schweiz kontrolliert und konnte sich nur mit einem ägyptischen Reisepass sowie einer am 5. März 2020 abgelaufenen französischen Asylbescheinigung ausweisen. Das Grenzwachtkorps ordnete daraufhin eine sofort vollstreckbare Wegweisung an und verhängte ein Einreiseverbot bis zum 27. Juli 2022. Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung dieser Verfügung. Streitig war, ob das Einreiseverbot rechtlich zulässig war, insbesondere ob der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorlag und ob die Dauer des Verbots verhältnismässig war.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrolle am 18. Juli 2020 keinen gültigen Aufenthaltstitel im Sinne des Schengener Grenzkodex vorweisen konnte, da die französische Asylbescheinigung ein vorläufiger Titel war, der gemäss Art. 2 Ziff. 16 Bst. b/i SGK nicht von der Visumspflicht befreit. Damit war seine Einreise rechtswidrig, was zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG führte. Dieser Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildete einen zulässigen Grund für das Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG. Zudem war der Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt, weil die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG erfolgt war. Die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren stand im Einklang mit Art. 67 Abs. 3 AIG und war verhältnismässig, da die privaten Interessen des Beschwerdeführers – vage Angaben zum Kirchenbesuch und zur Stellensuche – das öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht entscheidend relativieren konnten; zudem waren seine Angaben zur Einreiseabsicht widersprüchlich. Die Behörde hatte daher ihre Ermessensausübung pflichtgemäss vorgenommen, wie Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG verlangen. Die Kosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da die Beschwerde erfolglos blieb. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine abgelaufene Asylbescheinigung keinerlei Einrechte in den Schengen-Raum verleiht und dass selbst vage religiöse Interessen nicht ausreichen, um ein Einreiseverbot zu entkräften.
Regeste
Einreiseverbot
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Geschiedene kosovarische Staatsangehörige beantragt nachehelichen Härtefall nach Scheidung nach weniger als drei Ehejahren: Keine glaubhafte Darlegung systematischer häuslicher Gewalt, Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG abgelehnt
- Serbischer Staatsangehöriger verrichtet Reinigungsarbeiten und hilft auf Baustelle: Einreiseverbot für drei Jahre wegen illegaler Erwerbstätigkeit und sofort vollstreckbarer Wegweisung (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG)