Justizze.

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Justizze. Art. 6 SGK

Bundesverwaltungsgericht

Mutter aus Eritrea beantragt Schengen-Visum für Besuch ihres Sohns in der Schweiz: Visumverweigerung wegen hohen Emigrationsrisikos und fehlender Bindungen im Herkunftsland (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK)

Datum
18.02.2020
Geschäftsnummer
F-3076/2018
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AIG Art. 5 AIG Art. 6 SGK Art. 1 VEV Art. 3 VEV Art. 8 VEV Art. 12 VEV Art. 14 VK Art. 25 VK Art. 32 VK Art. 4 aVEV

Zusammenfassung

Ein in der Schweiz lebender Sohn (Beschwerdeführer) beantragte für seine eritreische Mutter die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Die Schweizer Botschaft in Khartum lehnte den Antrag ab, weil die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Mutter nicht als gesichert angesehen werden konnte. Der Sohn erhob Einsprache, die von der Vorinstanz abgewiesen wurde. Dagegen legte er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Streitig war ausschliesslich, ob die Visumverweigerung rechtens war, insbesondere ob das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung und der Gefahr einer Nicht-Wiederausreise vor Ablauf des Visums gerechtfertigt war.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Visumverweigerung. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums nicht erfüllt seien, weil die Wiederausreiseabsicht der eritreischen Staatsangehörigen nicht gesichert sei. Entscheidend war dabei, dass Eritrea ein Land mit anhaltend hohem Migrationsdruck ist und die Gesuchstellerin über ein umfangreiches soziales Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt – zwei Söhne, eine Tochter und mehrere Enkel – was das Risiko einer Abweichung vom deklarierten Besuchszweck grundsätzlich als hoch erscheinen lasse. Zudem fehlten nachweisbare berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen in Eritrea: Sie ist verwitwet, verwaltet ihren landwirtschaftlichen Betrieb von der Schweiz aus und lässt ihn von anderen bestellen; ihre Anwesenheit vor Ort ist für dessen Weiterführung nicht erforderlich. Auch ihre Vermögensverhältnisse – Haus, Land, Vieh sowie Bankkonten mit Saldo von ca. Fr. 32'820.– bzw. Fr. 12'586.– – vermochten das allgemein hohe Emigrationsrisiko nicht entscheidend zu relativieren, da Grundeigentum und Vermögen bei Emigration nicht zwingend verloren gehen. Hinzu kam die vorherige Visumverweigerung durch deutsche Behörden am 28. August 2015 unter Hinweis auf einen nicht glaubhaften Aufenthaltszweck. Die Garantieerklärung des Sohns über Fr. 30'000.– für Lebensunterhaltskosten änderte an dieser Prognose nichts, da sie für ein bestimmtes Verhalten des Gastes mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht geeignet sei. Humanitäre Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen, welche die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geboten hätten, waren nicht ersichtlich. Auch ein Schutz nach Art. 8 EMRK war nicht gegeben, da die Beziehung zwischen Sohn und Mutter nicht hinreichend eng und intensiv sei, um den Schutzumfang dieses Artikels zu erreichen; zudem räumte der Sohn selbst ein, die Mutter auch im Sudan treffen zu können. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 900.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Praxis bei Visumanträgen aus Ländern mit hohem Migrationsdruck bestätigt und klarmacht, dass familiäre Bindungen in der Schweiz allein das Emigrationsrisiko erhöhen, während Vermögen im Herkunftsland ohne konkrete, bindende Verpflichtungen nicht ausreichend sind, um dieses Risiko zu entkräften.

Regeste

Schengen-Visum

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.