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Justizze. Art. 67 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Serbischer Staatsangehöriger mit Vergewaltigungsverurteilung und fortgesetzter Gewaltkriminalität erhält Einreiseverbot: Dauer von 9½ Jahren wegen Verhältnismässigkeit auf 7 Jahre reduziert (Art. 67 Abs. 3 AIG)

Datum
28.04.2020
Geschäftsnummer
F-6211/2018
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 50 AIG Art. 67 AIG Art. 96 AIG Art. 67 AIG. Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 121 BV Art. 8 EMRK Art. 6 SGK Art. 14 SGK Art. 24 SIS Art. 66a StGB Art. 8 VEV Art. 8 VGKE Art. 77a VZAE Art. 80 VZAE Art. 30 VwVG Art. 32 VwVG Art. 35 VwVG Art. 49 VwVG Art. 64 VwVG

Zusammenfassung

Ein serbischer Staatsangehöriger, der im Kosovo geboren wurde und seit seinem 1½-jährigen Alter in der Schweiz lebte, wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt – unter anderem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung einer 17-Jährigen sowie wegen Tätlichkeiten und Drohung gegenüber seiner Ehefrau. Nach Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot von 9½ Jahren und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gegen diese Verfügung legte der Betroffene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die ersatzlose Aufhebung oder zumindest Begrenzung des Verbots auf höchstens drei Jahre. Streitig war insbesondere, ob die Dauer des Einreiseverbots verhältnismässig sei und ob die Ausschreibung im SIS II zulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ausgeht, weil er im Jahr 2009 gemeinsam mit einem Komplizen eine 17-Jährige vergewaltigte und sexuell nötigte, wobei er sie über mehrere Stunden mit der Veröffentlichung eines fingierten Videos bedrohte, um sie zu Geschlechtsverkehr zu zwingen; das Kantonsgericht Luzern bewertete dieses Verhalten als äusserst egoistisch, gefühlskalt und rücksichtslos und stellte massive psychische Schäden bei der Geschädigten fest; zusätzlich beging der Beschwerdeführer während des laufenden Sexualstrafverfahrens zwei weitere Gewaltdelikte gegen seine Ehefrau und eine Cousine; diese fortgesetzte Straffälligkeit, verbunden mit der Hochwertigkeit des verletzten Rechtsguts (körperliche und sexuelle Integrität), rechtfertigt ein Einreiseverbot über die Regelmaximaldauer von fünf Jahren hinaus. Die Berichte seiner behandelnden Psychiaterin Dr. B._______, die eine geringe Rückfallgefahr attestierten, wurden im Rahmen der ausländerrechtlichen Risikobewertung nicht als ausschlaggebend gewertet, weil sie strafrechtliche Legalprognosen enthalten, die sich von der strengeren ausländerrechtlichen Risikobewertung unterscheiden, weil die Therapie mit der erzwungenen Ausreise Ende Oktober 2018 endete und weil die Behandlungsdauer kurz und durch wiederholte Unterbrechungen gekennzeichnet war, wobei die Wiederaufnahme jeweils mit behördlichen Vorgängen korrelierte. Zugleich betonte das Gericht, dass das Zentrum der Lebensinteressen des Beschwerdeführers eindeutig in der Schweiz liegt: er lebte dort 28 Jahre ununterbrochen, absolvierte hier Schule und Lehre, arbeitete seit 2011 kontinuierlich als Maschinenführer und unterhielt enge familiäre Bindungen zu Eltern und Geschwistern; diese privaten Interessen sind daher erheblich beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht die Dauer des Einreiseverbots von 9½ Jahren für nicht verhältnismässig und reduzierte sie auf 7 Jahre bis zum 28. Oktober 2025, was sowohl dem öffentlichen Fernhalteinteresse als auch den privaten Familien- und Lebensinteressen des Beschwerdeführers Rechnung trägt. Die Ausschreibung im SIS II wurde als gerechtfertigt beurteilt, weil die vom Beschwerdeführer ausgehende qualifizierte Gefahr nicht auf das Schweizer Hoheitsgebiet beschränkt ist und die Wirksamkeit des Einreiseverbots im Schengen-Raum nur durch grenzüberschreitende Geltung gewährleistet werden kann. Das Gericht sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu und belastete ihn mit ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 900.–. Die Entscheidung ist endgültig.

Regeste

Einreiseverbot

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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