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Justizze. Art. 67 AIG

Bundesgericht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach mehrfacher Vergewaltigung und zugestandenem Raub: Verhältnismässigkeit der Wegweisung unter Abwägung von Art. 8 EMRK und Art. 67 Abs. 3 AIG bestätigt, unentgeltliche Rechtspflege teilweise gutgeheissen

Datum
28.05.2019
Geschäftsnummer
2C 99/2019
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 62 AIG Art. 63 AIG Art. 67 AIG Art. 96 AIG Art. 42 BGG Art. 99 BGG Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 66a StGB

Zusammenfassung

Ein in der Schweiz geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens mit Niederlassungsbewilligung wurde wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während des laufenden Strafverfahrens beging er zudem einen Raub, zu dem er sich bekannte. Das Amt für Migration des Kantons Luzern widerruf seine Niederlassungsbewilligung. Gegen das daraufhin ergangene kantonale Urteil erhob er beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des Widerrufs sowie unentgeltliche Rechtspflege. Er machte geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig, da er in der Schweiz verwurzelt sei, eine Schweizerin geheiratet und eine Tochter geboren habe, und da er sich im Strafvollzug bewährt habe. Das Kantonsgericht Luzern hatte die Beschwerde abgewiesen und die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab, hob jedoch die Entscheide des Kantonsgerichts Luzern zur unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beruhte auf einer rechtskräftigen Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung bei gemeinsamer Begehung, verbunden mit dem Einsatz einer Gasdruckpistole zur Einschüchterung und physischen Bedrohung des Opfers, was zu traumatisierenden Folgen führte. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten lag deutlich über der für den Widerruf maßgeblichen Grenze von einem Jahr gemäß Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Zudem hatte der Beschwerdeführer während des laufenden Strafverfahrens einen Raub begangen, zu dem er sich bekannt hatte, und war bereits zuvor mehrfach straffällig geworden – unter anderem wegen Tätlichkeit, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand. Diese wiederholte und schwere Delinquenz, insbesondere die Verletzung grundlegender Rechtsgüter wie der sexuellen Selbstbestimmung, zeigte, dass er sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken liess und auch künftig nicht gewillt oder fähig erschien, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Eine biographische Kehrtwende konnte daher nicht festgestellt werden. Die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 96 AIG ergab, dass das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Entfernung des Beschwerdeführers das private Interesse an der Aufrechterhaltung der Familie in der Schweiz überwog, insbesondere weil die Rückkehr nach Nordmazedonien zumutbar war: Der Beschwerdeführer spricht Albanisch, seine Eltern besitzen dort ein Haus, und er hatte bis 2014 regelmässig Ferien im Heimatland verbracht. Die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG von fünf Jahren stellte eine angemessene und verhältnismässige Dauer dar.

Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war, da komplexe national- und konventionsrechtliche Fragen zur Verhältnismässigkeit der Wegweisung und zum Schutz der Familie nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK gestellt waren. Die Vorinstanz hatte daher die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert. Gemäß Art. 64 BGG wurde das Gesuch des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen, und der Kanton Luzern wurde verpflichtet, den Anwalt des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwalt Roman Kost als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und ein Honorar von Fr. 2'000.-- zugesprochen. Keine Gerichtskosten wurden erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei schweren Sexualdelikten unterstreicht und klarmacht, dass selbst bei umfassender Integration in der Schweiz und familiären Bindungen eine Wegweisung verhältnismässig sein kann, wenn die Schwere der Tat und die Gefahr einer Wiederholung im Vordergrund stehen. Zugleich bestätigt sie die hohe Hürde für die Annahme einer Beschwerde als aussichtslos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege.

Regeste

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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