Serbischer Staatsangehöriger verrichtet Reinigungsarbeiten und hilft auf Baustelle: Einreiseverbot für drei Jahre wegen illegaler Erwerbstätigkeit und sofort vollstreckbarer Wegweisung (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG)
- Datum
- 01.07.2021
- Geschäftsnummer
- F-6394/2020
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 64 AIG Art. 64d AIG Art. 67 AIG Art. 96 AIG Art. 29 BV Art. 40 BZP Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 77a VZAE Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 14 VwVG Art. 19 VwVG Art. 33 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein serbischer Staatsangehöriger wurde anlässlich einer Polizeikontrolle in Wädenswil festgenommen, weil er ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz gearbeitet hatte. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn strafrechtlich; das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte seine Wegweisung; das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess daraufhin ein dreijähriges Einreiseverbot und liess es im Schengener Informationssystem ausschreiben. Der Betroffene erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots. Er behauptete, er habe sich lediglich zu Besuchszwecken und wegen eines Autokaufs in der Schweiz aufgehalten und seinem Freund unentgeltlich geholfen. Er reichte Unterlagen zu seiner beruflichen Tätigkeit in Serbien, zu einem Autokauf und zu einer Reiseversicherung ein und beantragte die Anhörung von Zeugen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das dreijährige Einreiseverbot.
Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2020 mit einem Reisebus in die Schweiz eingereist war und anschliessend mehrere Stunden lang Reinigungsarbeiten im Magazin einer Firma in Wädenswil verrichtete sowie am 23. November 2020 seinem Freund auf einer Baustelle in Au/ZH assistierte, wobei er verschmutzte Arbeitskleidung trug und Werkzeug bei sich hatte. Diese Tätigkeiten fielen nach ständiger Rechtsprechung unter den weiten Begriff der bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 11 Abs. 2 AIG, da sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt angeboten wurden und nicht im Rahmen der Sozialadäquanz nahe Angehöriger erfolgten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur unentgeltlich geholfen, wurde als Schutzbehauptung gewertet, da das polizeiliche Einvernahmeprotokoll detailliert und schlüssig war und er dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hatte. Auch die nachgereichte Erklärung seines Freundes C._______ erwies sich als nicht glaubhaft und stand im Widerspruch zu den aktenkundigen Erkenntnissen. Die strafrechtliche Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise, illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung blieb unangefochten und stützte die ausländerrechtlichen Feststellungen. Das Einreiseverbot beruhte zudem auf zwei gesetzlichen Grundlagen: erstens auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG, weil die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. b AIG sofort vollstreckt wurde, und zweitens auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG, weil der Beschwerdeführer durch die Missachtung ausländerrechtlicher Vorschriften gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hatte. Das Gericht betonte, dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten sei, sondern eine präventive Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen, wobei sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Aspekte gewichtig seien. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers – Kontakte zu seinem Freund C._______ und einer hier ansässigen Freundin – konnten weder eine Aufhebung noch eine Verkürzung des Verbots rechtfertigen, da die Einschränkung vorübergehend und durch andere Mittel (z.B. moderne Kommunikationsmittel oder Treffen ausserhalb des Schengenraums) kompensierbar sei; im Notfall stehe auch die kurzzeitige Suspension nach Art. 67 Abs. 5 AIG zur Verfügung. Eine wertende Abwägung ergab, dass das dreijährige Einreiseverbot insgesamt verhältnismässig und angemessen war. Das Gericht lehnte auch die Beweisanträge ab, da der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aus den Akten hinreichend ersichtlich war und die Einvernahme der beantragten Zeugen keinen zusätzlichen Erkenntniswert versprach. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Entscheidung ist insbesondere für die Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit im Ausländerrecht und die Verhältnismässigkeitsprüfung bei Einreiseverboten nach Art. 67 AIG von Bedeutung.
Regeste
Einreiseverbot
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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