Asylsuchender mit PTBS-Verdacht und Bruder in der Schweiz: Dublin-Überstellung nach Belgien zulässig, kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO)
- Datum
- 24.05.2019
- Geschäftsnummer
- F-2362/2019
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 2 Dublin-III-VO Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 9 Dublin-III-VO Art. 16 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 23 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 83 IG Art. 56 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Opioidabhängigkeit sei er auf die dauerhafte Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Bruders angewiesen. Er verlangte, dass die Schweiz trotz bestehender Dublin-Zuständigkeit Belgiens aus humanitären Gründen das Asylverfahren selbst durchführe. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch zurück und ordnete die Überstellung nach Belgien an. Der Asylsuchende erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie unentgeltliche Prozessführung. Die Frage war, ob die Schweiz trotz der Dublin-Zuständigkeit Belgiens aus humanitären Gründen zuständig ist und ob die Überstellung den Grundrechten aus der EMRK widerspricht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2019 in der Schweiz Asyl beantragt hatte, jedoch bereits am 18. Dezember 2015 in Belgien ein Asylgesuch gestellt und dort seine Fingerabdrücke im Eurodac-System hinterlegt hatte. Belgien hatte am 8. April 2019 der Wiederaufnahme zugestimmt, weshalb Belgien gemäss Art. 23 Dublin-III-VO zuständig war. Der Beschwerdeführer konnte kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu seinem Bruder nachweisen: Obwohl ein ärztlicher Kurzbericht vom 12. April 2019 einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und Opioidabhängigkeit feststellte, wurde darin die Überstellung nach Belgien nicht als unzumutbar beurteilt; vielmehr wurde empfohlen, nach dem Transfer einen Psychologen aufzusuchen. Auch die räumliche Nähe zwischen den Geschwistern, die laut fachärztlichem Bericht über den Bruder einen positiven Einfluss auf die psychische Gesundheit habe, reicht nicht aus, um ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Belgien erfüllt seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und gewährleistet gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie die erforderliche medizinische Versorgung, einschliesslich psychologischer Betreuung. Das SEM hatte sein Ermessen nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform ausgeübt, indem es die behaupteten Umstände geprüft und in der Verfügung darauf Bezug genommen hatte. Eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK lag nicht vor, da kein ernstes, rasches und unwiederbringliches Risiko einer Gesundheitsverschlechterung bestand. Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen wurde, weil die Begehren aussichtlos waren. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein rein telefonischer Kontakt und eine affektive Bindung zu einem Geschwister nicht ausreichen, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Dublin-Verordnung zu begründen, und dass die ärztliche Einschätzung zur Unzumutbarkeit der Überstellung entscheidend ist.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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