Asylsuchende aus Guinea mit Zwangsprostitutionserfahrung in Spanien: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit Spaniens wirksam (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 21.09.2021
- Geschäftsnummer
- D-4123/2021
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO Art. 9 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 31 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 62 ZStV
Zusammenfassung
Eine Asylsuchende aus Guinea erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM), mit der dieses auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und ihre Wegweisung nach Spanien angeordnet hatte. Sie machte geltend, das SEM habe versäumt, die spanischen Behörden vor der Überstellung über ihre Erfahrungen als Opfer von Menschenhandel in Spanien zu informieren. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Information der spanischen Behörden über ihre Situation als Menschenhandelsopfer. Die Beschwerde richtete sich ferner gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung und die fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass Spanien gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig ist, weil die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz zuerst in Spanien und danach in den C._______ war und die spanischen Behörden am 14. Mai 2021 ausdrücklich der Übernahme zugestimmt hatten. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Schweiz zu bleiben, ändert daran nichts, da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den prüfenden Staat selbst auszuwählen. Eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 9 Dublin-III-VO lag nicht vor, weil die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres ungeborenen Kindes weder verheiratet noch in einer eheähnlichen dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO lebte. Die Rüge, das SEM habe gegen Art. 31 Dublin-III-VO verstoßen, weil es die spanischen Behörden nicht vorab über die Menschenhandelsproblematik informiert habe, wies das Gericht zurück: Diese Information habe keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zuständigkeitsfrage, da nicht ersichtlich sei, dass sie Anlass für die spanischen Behörden geben könnte, ihre Zuständigkeit zu verneinen. Das Gericht sah jedoch keinen Grund, die Überstellung nach Spanien als unzulässig anzusehen – weder gemäss Art. 3 EMRK wegen Risiko eines Re-Trafficking noch gemäss Art. 8 EMRK wegen einer möglichen Eheschließung, da ein Ehevorbereitungsverfahren auch in Spanien möglich sei. Auch der Gesundheitszustand der schwangeren Beschwerdeführerin rechtfertige keine Unzulässigkeit, da Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und der Zugang zum Gesundheitssystem für Asylsuchende gewährleistet sei; die schweizerischen Behörden würden die spanischen Behörden bei der Bestimmung der Modalitäten der Überstellung über die aktuellen medizinischen Umstände informieren. Das SEM habe seine Identifizierungspflicht als potenzielles Opfer von Menschenhandel erfüllt und keine gesetzeswidrige Ermessensausübung begangen. Das Gericht wies daher die Beschwerde ab, bestätigte die Verfügung des SEM und ordnete an, dass das SEM die spanischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über die Menschenhandelsproblematik informieren muss. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil die Begehren aussichtslos waren, und die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Vorabinformation über Menschenhandelserfahrungen nach Art. 31 Dublin-III-VO zwar nicht zwingend für den Nichteintretensentscheid ist, aber bei der konkreten Vollzugsgestaltung erforderlich bleibt.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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