Asylsuchende mit drei volljährigen Kindern in der Schweiz: Kein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Nichteintreten auf Asylgesuch und Überstellung nach Kroatien rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 13.01.2025
- Geschäftsnummer
- F-7/2025
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV Art. 3 Dublin-III Art. 2 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO Art. 11 Dublin-III-VO Art. 16 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO
Zusammenfassung
Eine Asylsuchende beantragte in der Schweiz Asyl und wandte sich gegen eine Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM), mit der auf ihr Gesuch nicht eingetreten wurde und ihre Überstellung nach Kroatien angeordnet wurde. Streitpunkt war, ob die Schweiz zuständig ist, weil die Beschwerdeführerin drei volljährige Kinder in der Schweiz hat und gesundheitliche Probleme aufweist. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Alter und ihre Gesundheit sowie die familiäre Bindung zu ihren Kindern begründeten ein Abhängigkeitsverhältnis, das eine Zuständigkeit der Schweiz nach der Dublin-III-Verordnung auslöse. Sie beantragte zudem einen freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichteintretensverfügung des SEM. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar eine nahe affektive Beziehung zu ihren drei volljährigen Kindern in der Schweiz unterhalte, jedoch nicht glaubhaft darlege, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung sie bedürfe, die ausschliesslich von diesen geleistet werden könne; Begleitung zu Behörden- und Arztterminen sowie Übersetzungen reichten dafür nicht aus. Ihr Alter von 68 Jahren allein begründe kein Abhängigkeitsverhältnis, da ihr Gesundheitszustand altersgemäss solide sei und sie bis zu ihrer Ausreise ein selbständiges Leben geführt habe. Auch ihr Gesundheitszustand mit Arthrose, Bluthochdruck, Thoraxschmerzen, Angst und Schlafstörungen sei nicht derart gravierend, dass eine Überstellung nach Kroatien aus humanitären Gründen zu unterlassen sei. Die kroatischen Behörden hätten ihre Zuständigkeit am 4. Dezember 2024 ausdrücklich anerkannt, das kroatische Asylsystem weise keine systemischen Schwachstellen auf, und es lägen keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz erforderten. Die Vorinstanz habe zudem ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, indem sie Alter, früheren Aufenthalt in der Schweiz und das Asylgesuch der Tochter gewürdigt und trotzdem von einem freiwilligen Selbsteintritt abgesehen habe. Damit war die Nichteintretensentscheidung auf Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Wegweisung nach Art. 44 AsylG rechtmässig. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, eine Parteientschädigung wurde abgelehnt. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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