Gesetzesartikel
Art. 9 Dublin-III-VO: Rechtsprechung und Entscheide
6 Entscheide, in denen Art. 9 Dublin-III-VO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylsuchender mit Fingerabdruck in Eurodac in Deutschland registriert: Nichteintreten in Schweiz rechtmäßig, Dublin-Zuständigkeit Deutschlands festgestellt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Verlobte eines in der Schweiz asylberechtigten Mannes wird nach Italien überstellt: Keine dauerhafte Beziehung im Sinne der Dublin-III-VO, Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchende aus Afghanistan mit Verlobtem in der Schweiz: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Rumäniens und fehlende familienrechtliche Schutzwürdigkeit nach Art. 8 EMRK (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO)
- Asylsuchender kehrt nach Dublin-Überstellung nach fünf Jahren in die Schweiz zurück: Wegweisung nach Italien zulässig, da kein schriftliches Folgegesuch eingereicht und keine individuellen Überstellungshindernisse vorliegen (Art. 64a AIG)
- Asylsuchende aus Guinea mit Zwangsprostitutionserfahrung in Spanien: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit Spaniens wirksam (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender mit PTBS-Verdacht und Bruder in der Schweiz: Dublin-Überstellung nach Belgien zulässig, kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.