Asylsuchender aus Afghanistan wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 11.02.2022
- Geschäftsnummer
- F-631/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 17 Dublin-III Art. 2 Dublin-III-VO Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 16 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 22 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK
Zusammenfassung
Ein afghanischer Staatsangehöriger beantragte in der Schweiz Asyl und wurde daraufhin vom Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgrund des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt. Er machte geltend, in Italien vor Schleppern zu fliehen, dort keine Unterstützung zu erhalten und psychische Probleme zu haben, die nur in der Schweiz behandelt werden könnten. Er berief sich zudem auf die Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Überstellung nach Italien an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2021 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war und das SEM daher gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die italienischen Behörden um Übernahme ersucht hatte. Da diese das Ersuchen innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht beantworteten, wurde die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO implizit anerkannt. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO war nicht gerechtfertigt, weil weder das Bundesverwaltungsgericht noch der EGMR oder EuGH systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem festgestellt hatten. Geschwister gelten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, und es lagen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor; daher stand Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK einer Überstellung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hatte bei seinem Dublin-Gespräch am 29. November 2021 angegeben, körperlich gesund zu sein, und lediglich allgemeine psychische Belastungen beschrieben, ohne medizinische Behandlung in Anspruch genommen zu haben; daher war weder Art. 3 EMRK noch die restriktive Rechtsprechung zu schwerkranken Asylsuchenden erfüllt. Auch die von ihm behauptete Bedrohung durch Schlepper widersprach seinen eigenen Aussagen im Dublin-Gespräch und war nicht substantiiert. Das SEM war daher zu Recht gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hatte die Überstellung nach Italien gemäss Art. 44 AsylG und Art. 32 Bst. a AsylV 1 zu Recht angeordnet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt waren. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Urteil bestätigt die strikte Anwendung der Dublin-Kriterien und die hohe Beweislast für die Geltendmachung von systemischen Mängeln oder individuellen Risiken bei Dublin-Überstellungen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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