Verlobte eines in der Schweiz asylberechtigten Mannes wird nach Italien überstellt: Keine dauerhafte Beziehung im Sinne der Dublin-III-VO, Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 15.12.2022
- Geschäftsnummer
- E-5657/2022
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 9 Dublin-III Art. 2 Dublin-III-VO Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 9 Dublin-III-VO Art. 12 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 8 EMRK Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Eine türkische Staatsangehörige stellte in der Schweiz Asylgesuch und berief sich auf ihre Verlobung mit einem in der Schweiz bereits als Asylberechtigter anerkannten Mann. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und verfügte ihre Überstellung nach Italien, weil sie dort mit einem Schengen-Visum eingereist war und Italien der Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO zugestimmt hatte. Die Beschwerdeführerin wandte sich ans Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, die Schweiz sei zuständig, weil sie als Familienangehörige ihres Verlobten im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO gelte. Sie behauptete zudem, die Trennung beeinträchtige ihre psychische Gesundheit und eine Überstellung nach Italien verstoße gegen Art. 3 EMRK.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem vom 27. Juli 2022 bis zum (…) September 2022 gültigen Schengen-Visum aus Italien eingereist war und Italien am 30. November 2022 ausdrücklich der Übernahme zugestimmt hatte. Damit war Italien gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich zuständig. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht erfolgreich auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen, weil sie und ihr Verlobter keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO führten: Sie hatten zwar von 2017 bis 2019 gemeinsam in einer Wohnung gelebt, waren aber seit 2019 freiwillig und ohne äusseren Zwang getrennt, wobei sie in ihrer Heimat bei den Eltern wohnte und er im Ausland studierte. Auch die anschliessende tägliche Kommunikation per Telefon und WhatsApp sowie das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren änderten nichts daran, dass keine tatsächlich gelebte eheähnliche Gemeinschaft bestand. Deshalb war die Schweiz nicht zuständig. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass das Asylverfahren in Italien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist und dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK dargetan hatte, da keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt worden waren und Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Auch die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 war nicht geboten, weil das SEM keinen Ermessensmissbrauch begangen hatte. Das Gericht verwies daher auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG für das Nichteintreten und auf Art. 44 AsylG sowie Art. 32 Bst. a AsylV 1 für die rechtmässige Überstellung. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie amtliche Rechtsbeistandschaft wurden abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Familienklausel im Dublin-Verfahren streng geprüft werden und eine bloße Verlobung ohne nachweisbare, dauerhafte Lebensgemeinschaft nicht ausreicht.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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