Asylsuchende aus Afghanistan mit Verlobtem in der Schweiz: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Rumäniens und fehlende familienrechtliche Schutzwürdigkeit nach Art. 8 EMRK (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO)
- Datum
- 05.04.2022
- Geschäftsnummer
- E-1507/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29a AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 9 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 31 Dublin-III-VO Art. 4 EMRK Art. 8 EMRK Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Eine afghanische Asylsuchende beantragte in der Schweiz internationalen Schutz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete ihre Überstellung nach Rumänien an, weil sie dort bereits am 18. September 2021 ein Asylgesuch gestellt hatte und Rumänien der Wiederaufnahme zugestimmt hatte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das SEM hätte ihre Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden Verlobten unter dem Aspekt des Familienschutzes nach Art. 9 Dublin-III-VO prüfen müssen; zudem rief sie Art. 8 EMRK wegen ihrer schwangeren Verfassung und der eheähnlichen Beziehung in Anspruch. Sie wandte sich gegen die Entscheidung mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin am 18. September 2021 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte und dass Rumänien der Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hatte; damit war Rumänien nach Art. 19 Dublin-III-VO zuständig. Da es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren handelte, war eine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO – insbesondere nach Art. 9 – nicht erforderlich. Die Beziehung zur Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten wurde nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK qualifiziert, da kein gemeinsamer Haushalt bestand, kein Zusammenleben stattfand und lediglich Wochenendkontakte erfolgten; auch die religiöse Heirat und das Ehevorbereitungsverfahren änderten daran nichts. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin rechtfertigte keine Ausnahme nach Art. 3 EMRK, da die medizinischen Probleme (Übelkeit, bakterielle Vaginalinfektion) nicht von der erforderlichen Schwere waren, um ein ernstes, rasches und unwiederbringliches Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands oder des ungeborenen Kindes zu begründen. Zudem verfüge Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und die schweizerischen Vollzugsbehörden seien verpflichtet, bei der Überstellung besonderen medizinischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Die Beschwerde war somit offensichtlich unbegründet, weshalb das Gericht gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit entschied und die Beschwerde abwies.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ebenso ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt, da die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der vom Instruktionsrichter am 1. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp fiel weg. Das Gericht sah zudem keinen Grund, die Verfahrensakten des Verlobten, der Schwägerin und des Schwagers beizuziehen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass eine rein religiöse Heirat ohne zivilrechtliche Anerkennung und ohne tatsächliches Zusammenleben nicht ausreicht, um einen familiären Schutzanspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen, und weil sie die strenge Handhabung der Dublin-Kriterien bei Wiederaufnahmeverfahren bestätigt, bei denen Art. 9 Dublin-III-VO grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2022
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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