Tamilin aus Sri Lanka beantragt Asyl wegen CID-Befragung und familiärer Verfolgung: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig und zumutbar (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 04.10.2024
- Geschäftsnummer
- E-3685/2023
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 93 AsylG Art. 106 AsylG Art. 75 AsylV Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 1 FoK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Eine tamilische Staatsangehörige aus Sri Lanka beantragte in der Schweiz Asyl. Sie machte geltend, nach einer Befragung durch das Criminal Investigation Department (CID) wegen ihres Vaters und eines Vorfalls mit der Aava-Gruppierung durch ihren Bruder gefährdet zu sein. Sie berief sich ferner auf psychische Erkrankungen und Suizidversuche sowie auf mögliche Stigmatisierung nach gescheiterter Heiratsabsicht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte ihr Gesuch ab und verfügte ihre Wegweisung. Sie erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und rügte insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs, unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie mangelnde Begründung. Sie stellte zudem Beweisanträge zur Klärung ihres Gesundheitszustands und der Lage in Sri Lanka. Die Beschwerdeführerin wandte sich auch gegen die Zusammensetzung des Spruchkörpers und verlangte Einsicht in die Auswahlsoftware und das Dokument zur Spruchkörperbildung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt, weil die von ihr geschilderte CID-Befragung im Jahr (…) nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG einzustufen ist und kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser Befragung und ihrer mehrere Jahre später erfolgten legalen Ausreise mit Visum und Reisepass besteht. Es fehlen konkrete Hinweise darauf, dass weitere Befragungen durch den CID mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hätten oder bei einer Rückkehr intensiver ausfallen würden. Eine Reflexverfolgung wegen ihres Vaters, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde, oder wegen ihres Bruders, der lediglich aufgrund einer Verwechslung angegriffen wurde, liegt nicht vor. Auch eine Verbindung zur LTTE oder ein Eintrag auf der «Stop List» ist nicht ersichtlich. Als alleinstehende Frau kann sie weder aus der politischen Lage seit dem Machtwechsel 2019 noch aus der jüngsten Präsidentschaftswahl vom 21. September 2024 eine Gefährdung ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil keine völkerrechtlichen Hindernisse bestehen: Weder droht ihr bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch eine Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 5 AsylG, Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK. Der Vollzug ist auch zumutbar, da sie über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügt, dort Wohnmöglichkeiten und soziale Kontakte hat, über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt und finanziell von ihren Eltern unterstützt werden kann. Ihre gesundheitlichen Probleme – Urosepsis, Anpassungsstörung und mittelgradige depressive Episode – sind in Sri Lanka behandelbar, auch unter Berücksichtigung der Wirtschaftskrise; eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG liegt nicht vor. Die formellen Rügen zur Sachverhaltsfeststellung und Begründungspflicht wurden zurückgewiesen, weil die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und gewürdigt sowie die Lage in Sri Lanka nachvollziehbar beurteilt hat. Die Anträge auf Akteneinsicht betreffend die Spruchkörperbildung wurden abgewiesen, da diese Dokumente nicht der Akteneinsicht unterliegen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zu den Risikofaktoren bei Rückkehr nach Sri Lanka und klärt, dass eine alleinstehende Frau ohne individuelle Risikofaktoren nicht per se gefährdet ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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