Asylsuchender mit schwerer Depression und PTBS-Verdacht wird nach Griechenland zurückgewiesen: Vollzug der Wegweisung bleibt zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Datum
- 07.07.2025
- Geschäftsnummer
- D-3758/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 37 AsylG Art. 42 AsylG Art. 44 AsylG Art. 50 AsylG Art. 93 AsylG Art. 106 AsylG Art. 36 AsylV Art. 75 AsylV Art. 25 BV Art. 2 EATRR Art. 4 EATRR Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender, der in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden war, beantragte in der Schweiz Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf sein Gesuch nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Griechenland, weil Griechenland als sicherer Drittstaat gilt und die griechischen Behörden seine Rückübernahme zugesagt hatten. Der Beschwerdeführer wandte ein, er leide unter schweren psychischen Erkrankungen, darunter einer mittelgradigen depressiven Episode, Suizidgedanken, dissoziativen Zuständen und einem Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, und befürchte, in Griechenland keine adäquate psychiatrische Versorgung zu erhalten. Er argumentierte zudem, seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz müsse zur Übernahme der Verantwortung durch die Schweiz führen und die griechische Aufenthaltsbewilligung sei mittlerweile abgelaufen. Die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der Beschwerdeführer beantragte die vollständige Aufhebung der Verfügung, die vorläufige Aufnahme, eine Rückweisung an das SEM oder individuelle Garantien der griechischen Behörden.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Entscheidung des SEM, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Griechenland zu weisen. Es stellt fest, dass Griechenland als Mitgliedstaat der EU ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist und dass die griechischen Behörden wiederholt ihre Bereitschaft zur Rückübernahme bekräftigt haben, auch nach Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 50 AsylG, da er lediglich aufgrund des laufenden Asylverfahrens gemäss Art. 42 AsylG in der Schweiz bleiben darf; daher greift die Regelung zum Zweitasyl nach Art. 16 AsylG nicht. Hinsichtlich der Vollzugshindernisse prüft das Gericht die Frage der Zulässigkeit nach Art. 83 Abs. 3 AIG und kommt zum Schluss, dass kein «real risk» einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 3 BV besteht, da der Beschwerdeführer als Schutzberechtigter in Griechenland Zugang zu den Rechten der Qualifikationsrichtlinie hat und die allgemeinen Schwächen des griechischen Systems allein nicht ausreichen, um die hohe Schwelle für eine völkerrechtswidrige Behandlung zu erreichen. Zur Unzumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 4 AIG stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer trotz seiner schweren depressiven Episode (F32.1), Suizidgedanken, dissoziativen Zuständen und des Verdachts auf PTBS nicht als äusserst verletzliche Person einzustufen ist, da die erforderliche Schwelle für eine solche Einstufung nicht erreicht ist; die notwendige psychiatrische Behandlung mit Sertralin und Olanzapin sowie psychotherapeutische Betreuung ist in Griechenland verfügbar, und Suizidalität allein stellt kein Vollzugshindernis dar. Auch die Möglichkeit des Vollzugs nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist gegeben, da Griechenland seine Rückübernahme ausdrücklich zugesagt hat. Der Untersuchungsgrundsatz wurde nicht verletzt, da das SEM mehrfach nach dem Gesundheitszustand fragte, zahlreiche medizinische Berichte erhielt und ein ergänzendes rechtliches Gehör gewährte. Die Kosten werden nicht erhoben, da die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.