Asylbewerber aus China mit chronischen psychischen Erkrankungen und Diabetes: Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint (Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Datum
- 02.12.2025
- Geschäftsnummer
- E-7155/2025
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 5 AsylG Art. 8 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 93 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 75 AsylV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein aus China stammender Asylbewerber erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vollzug seiner Wegweisung nach China. Er machte geltend, der Vollzug sei wegen seiner schweren psychischen Erkrankungen, seiner Suizidalität und seines Diabetes mellitus Typ 2 unzumutbar, da in China keine adäquate medizinische Versorgung verfügbar sei und er dort über kein tragfähiges soziales Netz verfüge. Das SEM hatte in seiner Verfügung festgestellt, dass die medizinische Versorgung in seiner Heimatstadt gewährleistet sei, alle benötigten Medikamente erhältlich seien und psychiatrische Behandlung in seiner Muttersprache möglich sei. Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und die Beiordnung eines Rechtsbeistands.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar und möglich ist. Zur Zulässigkeit führte das Gericht aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder für flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünden. Zur Zumutbarkeit entschied es, dass die allgemeine Situation in China – ohne Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt – keine Unzumutbarkeit begründe. Individuell sprächen ebenfalls keine Gründe dagegen: Der Beschwerdeführer habe in China Schulen besucht, gearbeitet und verfüge über Verwandte, mit denen er noch Kontakt habe; seine Rückkehr sei daher sozial und wirtschaftlich zumutbar. Aus medizinischer Sicht sei die Versorgung in seiner Heimatstadt D._______ gewährleistet, alle verschriebenen Medikamente seien erhältlich, und psychiatrische Behandlung in seiner Muttersprache sei möglich, was im Gegensatz zur Schweiz einen größeren therapeutischen Effekt verspreche. Auch die Suizidalität stehe dem Vollzug nicht entgegen, da konkrete Präventionsmaßnahmen bei Vollzug möglich seien. Die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 AsylV 2 wurde als zusätzliche Sicherung genannt. Der Vollzug sei schließlich auch möglich, da der Beschwerdeführer die notwendigen Reisedokumente bei der chinesischen Vertretung beschaffen könne (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines Rechtsbeistands wurden abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos sei (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Hürde für die Geltendmachung medizinischer Unzumutbarkeit unterstreicht: Es genügt nicht, dass die Versorgung nicht dem schweizerischen Standard entspricht; vielmehr muss die notwendige Behandlung im Heimatland vollständig fehlen, um eine lebensgefährliche Verschlechterung herbeizuführen.
Regeste
Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2025
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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