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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Irakische Jesiden mit Schutzstatus in Griechenland: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland als sicherem Drittstaat rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Datum
25.07.2023
Geschäftsnummer
E-3833/2023
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 93 AsylG Art. 75 AsylV Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 55 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Zwei irakische Jesiden stellten in der Schweiz Asylgesuche, nachdem sie zuvor in Griechenland um Asyl nachgesucht und dort als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf die Gesuche nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland an, weil Griechenland als sicherer Drittstaat gilt und seine Rückübernahme zugesagt hatte. Die Beschwerdeführer wandten sich ans Bundesverwaltungsgericht und rügten insbesondere, dass Griechenland ihnen keinen effektiven Schutz biete, sie dort bedroht worden seien und medizinische Versorgung unzureichend sei. Sie beriefen sich ferner auf familiäre Bindungen zu Geschwistern in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass Griechenland als EU-Mitgliedstaat gemäss Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 2007 ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. Die Beschwerdeführer hatten dort bereits Asyl beantragt, waren als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über eine gültige Aufenthaltsbewilligung; Griechenland hatte ihre Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Damit waren die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt.

Die Beschwerdeführer hatten während ihres Aufenthalts in Griechenland keine konkreten Bemühungen unternommen, staatliche oder nichtstaatliche Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen – weder zur Arbeitsaufnahme noch zur medizinischen Versorgung noch zur Sicherstellung einer angemessenen Unterkunft. Sie verließen Griechenland bereits wenige Tage nach Erhalt ihrer Aufenthaltsbewilligung, ohne sich um ihre Rechte gemäss der EU-Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) zu kümmern. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein; die Beschwerdeführerin litt an Magenschmerzen mit nachgewiesener Helicobacter-pylori-Infektion, für die Medikamente verschrieben wurden, doch war ihr Gesundheitszustand insgesamt als gut bezeichnet und es bestand kein akuter, lebensbedrohlicher Behandlungsbedarf. Eine notwendige medizinische Behandlung wie die verordnete wäre auch in Griechenland verfügbar, was die Beschwerdeführer selbst durch ihre frühere Versorgung im Camp bestätigten. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 5 AIG wurde daher nicht umgestossen.

Die familiären Bindungen zu Geschwistern in der Schweiz begründeten kein Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK, da Geschwister nicht zur Kernfamilie gehören und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargetan wurde. Auch die Behauptung, in Griechenland bedroht worden zu sein, blieb unkonkret und wurde nicht bei den griechischen Behörden angezeigt. Der Vollzug der Wegweisung war somit zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt vollständig abgeklärt und die medizinischen Vorbringen gewürdigt; eine unvollständige Abklärung lag nicht vor (Art. 8 AsylG).

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die unentgeltliche Prozessführung wurde abgelehnt, weil die Begehren aussichtslos waren. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Das Urteil ist endgültig, da das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich grundsätzlich endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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