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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchende mit PTBS und Schwindelanfällen wird wegen Griechenland als sicherem Drittstaat abgewiesen: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Datum
08.08.2024
Geschäftsnummer
E-4761/2024
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 93 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111a AsylG Art. 75 AsylV Art. 25 BV Art. 29 BV Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 4 GRC

Zusammenfassung

Eine afghanische Staatsangehörige suchte zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in der Schweiz um Asyl nach. Sie hatte zuvor in Griechenland als Flüchtling Anerkennung erhalten und verfügte über eine griechische Aufenthaltsbewilligung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf ihr Asylgesuch nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland an, weil Griechenland als sicherer Drittstaat gilt. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung (PTBS), ihrer physischen Beschwerden (Schwindelanfälle, Kopfschmerzen) und ihrer familiären Situation (alleinstehende junge Frau ohne soziales Netzwerk in Griechenland) besonders vulnerabel. Sie argumentierte, eine Rückkehr nach Griechenland stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, da sie dort obdachlos und ohne medizinische Versorgung sei und einem realen Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung, die vorläufige Aufnahme oder zumindest eine Neubeurteilung durch das SEM.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichteintretensentscheidung und die Wegweisung. Es stellte fest, dass Griechenland als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gilt, da es ein EU-Mitgliedstaat ist und der Bundesrat diesen Status nicht revidiert hat. Die Beschwerdeführerin war in Griechenland als Flüchtling anerkannt und besaß eine gültige Aufenthaltsbewilligung; die griechischen Behörden hatten ihre Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Zur Frage der Zulässigkeit des Vollzugs prüfte das Gericht, ob eine Rückkehr nach Griechenland einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC darstellen würde. Es kam zum Schluss, dass die allgemein schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland für Schutzberechtigte nicht automatisch einen 'real risk' einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK begründen, wie dies in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E-3427/2021) festgelegt ist. Die Beschwerdeführerin konnte keine neuen, konkreten Anhaltspunkte vorbringen, die diese Einschätzung widerlegen würden. Ihre gesundheitlichen Probleme – eine diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), Schwindelanfälle, Schlafstörungen und Kopfschmerzen – seien zwar nicht unerheblich, aber nicht so gravierend, dass sie eine ernsthafte, irreversible Verschlechterung ihrer Lage bei einer Rückkehr nach Griechenland erwarten liessen, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs erforderlich ist. Auch die latente Suizidalität stelle für sich allein kein Vollzugshindernis dar. Die Beschwerdeführerin sei zudem keine 'äusserst vulnerable Person' im Sinne der Rechtsprechung, da sie volljährig sei und keine überzeugende Darlegung einer besonderen Abhängigkeit von ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen oder umgekehrt erfolgt sei. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland (Art. 83 Abs. 5 AIG) sei daher nicht umgestossen worden. Die Vorinstanz habe zudem das rechtliche Gehör gewahrt und den Sachverhalt hinreichend abgeklärt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 39 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 AsylG), und die Kosten von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung der Sicherheitsdrittstaat-Doktrin auch im Fall einer psychisch kranken Asylsuchenden bekräftigt und klare Grenzen für die Anerkennung von Vulnerabilität im Kontext der griechischen Asylpraxis setzt.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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