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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Kurdische Türkin beantragt Asyl wegen politischer Aktivität für die HDP: Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, da Vorführbefehl nicht glaubhaft und Strafverfahren nicht asylrelevant (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
25.07.2025
Geschäftsnummer
E-4713/2025
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 93 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 75 AsylV Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Eine kurdische Staatsangehörige der Türkei beantragte in der Schweiz Asyl und berief sich auf politische Verfolgung wegen ihrer Mitgliedschaft und Tätigkeit für die HDP sowie auf Repressionen durch türkische Behörden, darunter Festnahmen, ein Übergriff durch Gendarmen und angebliche Strafverfahren. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung an. Sie erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Aufhebung der Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Im Streit stand insbesondere, ob ihre Darstellung der Fluchtgründe glaubhaft ist und ob sie ernsthafte Nachteile oder begründete Furcht vor solchen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes nachweisen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung. Die Beschwerdeführerin konnte die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Ihr zentrales fluchtauslösendes Ereignis – die Mitteilung ihres Vaters am 2. September 2022 über einen Vorführbefehl infolge eines unter Geheimhaltung stehenden Verfahrens – war nicht glaubhaft, weil die von ihr vorgelegten türkischen Dokumente (Untersuchungsberichte, Vorführbefehle, Anklageschrift) sämtlich erst ab Ende 2023 bzw. 2024 datieren und keinerlei Hinweis auf ein Verfahren aus dem Jahr 2022 enthalten; zudem hatte sie der Aufforderung des SEM, den Geheimhaltungsbeschluss und einen U-YAP-Auszug einzureichen, ohne Erklärung nicht nachgekommen. Auch ihre Angabe, sie sei 2022 illegal aus der Türkei geflohen, widersprach dem eingereichten Untersuchungsbericht, aus dem hervorging, dass sie legal mit dem Flugzeug von H._______ ausgereist war. Der Übergriff durch Gendarmen am 2. Juli 2022 wurde als isoliertes, zufälliges Ereignis ohne asylrechtliche Gezieltheit bewertet, da sie kein exponiertes politisches Profil innerhalb der HDP besitzt und die Akten lediglich eine niederschwellige politische Tätigkeit belegen. Die gegen sie laufenden Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung wurden als asylrechtlich nicht relevant eingestuft, weil aus den Beweismitteln keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe hervorgeht und in der Türkei bei solchen Delikten in der Regel keine Untersuchungshaft angeordnet wird. Eine asylrelevante Reflexverfolgung wegen ihrer politisch aktiven Angehörigen wurde nicht geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, zumutbar und möglich: Es besteht keine völkerrechtliche Hindernis, da in der Türkei keine allgemeine Gewalt- oder Bürgerkriegssituation vorliegt (Art. 83 Abs. 3 AIG), auch nicht für Kurden; individuell spricht nichts gegen die Zumutbarkeit, da sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Unterkunft verfügt und psychische Probleme nicht ärztlich belegt sind; die Möglichkeit, sich die benötigten Reisedokumente zu beschaffen, ist gegeben (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung bestätigt die strenge Glaubhaftigkeitsprüfung bei fehlenden amtlichen Dokumenten und die hohe Schwelle für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei politischer Aktivität ohne exponiertes Profil.

Regeste

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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