Asylsuchende mit PTBS und Suizidalität nach stationärer Behandlung in der Schweiz: Vollzug der Wegweisung nach Griechenland bleibt zulässig und zumutbar (Art. 3 EMRK, Art. 44 AsylG)
- Datum
- 18.03.2025
- Geschäftsnummer
- D-1142/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 93 AsylG Art. 75 AsylV Art. 3 EMRK Art. 3 VGG Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Eine afghanische Asylsuchende beantragte beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Wiedererwägung einer Verfügung, mit der ihr Asylgesuch nicht entgegengenommen und ihre Wegweisung nach Griechenland angeordnet worden war. Sie berief sich auf eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach dem vorhergehenden Bundesverwaltungsgerichtsurteil, insbesondere auf eine stationäre psychiatrische Behandlung wegen suizidaler Gedanken und einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge eines sexuellen Übergriffs in Griechenland. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die ursprüngliche Verfügung für rechtskräftig und vollstreckbar. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung und ihre vorläufige Aufnahme. Die Parteien stritten darüber, ob die nachträglich eingetretene gesundheitliche Verschlechterung einen Wiedererwägungsgrund darstellt und ob der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland angesichts ihrer psychischen Erkrankung unzulässig oder unzumutbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar nach dem vorhergehenden Urteil D-7111/2024 eine stationäre psychiatrische Behandlung wegen suizidaler Gedanken und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) durchgemacht hatte, bei der auch eine rezidivierende depressive Störung, eine Harnwegsinfektion, ein prämenstruelles Syndrom, Obstipation, Ösophagealer Reflux und eine Eisenmangelanämie diagnostiziert wurden. Diese gesundheitliche Verschlechterung stelle jedoch kein gravierendes Krankheitsbild dar, das die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 3 EMRK rechtfertigen würde, da Suizidalität allein nicht ausreicht, um eine Ausschaffung zu verbieten, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Drohung getroffen werden können. Zudem sei Griechenland als sicheres Drittstaat anzusehen, da dort Behandlungsangebote für psychische Störungen verfügbar seien, die Beschwerdeführerin bereits früher ambulant psychotherapeutisch betreut worden sei und alle Personen – unabhängig vom rechtlichen Status – in lebensbedrohlichen Situationen Zugang zu Notfallstationen hätten. Auch die Tatsache, dass sie bereits im Iran einen Suizidversuch unternommen hatte, spreche gegen einen ausschliesslichen Bezug ihrer Suizidalität zu den Ereignissen in Griechenland. Schliesslich habe Griechenland der Rückübernahme zugestimmt, sodass der Vollzug möglich sei. Die Vorinstanz habe daher zu Recht verneint, dass eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage vorliege. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung wurden abgewiesen, weil die Begehren aussichtslos waren. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Hürde für die Anerkennung besonderer Vulnerabilität im Kontext der Rücküberstellung nach Griechenland bekräftigt und klarmacht, dass selbst schwerwiegende psychische Erkrankungen nicht automatisch die Unzumutbarkeit einer Rückkehr begründen, wenn die Aufnahmestaatlichkeit gewährleistet ist und die betroffene Person Zugang zu medizinischer Versorgung hat.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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