Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Syrischer Kurde mit früherer Parteimitgliedschaft und reservistischer Einberufungsvorstellung beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, weil Reservedienstverweigerung nicht glaubhaft und politisches Profil nicht aktuell (Art. 3 AsylG)

Datum
17.02.2022
Geschäftsnummer
D-4724/2018
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 84 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 6 AsylG Art. 7 AsylG Art. 29 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 12 VwVG Art. 29 VwVG Art. 30 VwVG

Zusammenfassung

Ein syrischer Kurde beantragte Asyl in der Schweiz und behauptete, er sei wegen Wehrdienstverweigerung und politischer Aktivitäten verfolgt worden. Er machte geltend, er sei nach seinem regulären Militärdienst in den aktiven Reservedienst einberufen worden, habe diesen verweigert und sei daher als Regimegegner und Verräter gebrandmarkt worden. Zudem berief er sich auf frühere Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistans und Teilnahme an Demonstrationen. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab, weil die Vorbringen unglaubhaft seien und keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte unter anderem Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständige Sachverhaltsabklärung. Die Frage, ob er bei einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung befürchten müsse, war strittig.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Einberufung zum aktiven Reservedienst nicht glaubhaft machen konnte: Seine Aussagen widersprachen sich zeitlich (2012 vs. 2015), die angebliche Übergabe des Aufgebots vom 15. März 2015 durch seinen Vater Ende September 2015 war unglaubwürdig, und es fehlten konkrete Hinweise darauf, dass er tatsächlich aufgeboten worden wäre. Auch die Dokumente – Entlassungsschein vom 1. Juli 2005 und Aufgebot vom 15. März 2015 – wiesen mangels fälschungssicherer Merkmale geringe Beweiskraft auf. Zudem hatte der Beschwerdeführer selbst erklärt, bei zwei vorgängigen Aufrufen zum Reservedienst nicht erschienen zu sein, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte; auch seine Familie sei nicht belästigt worden. Sein politisches Profil war zudem nicht aktuell: Die Parteimitgliedschaft endete 2002, die Demonstrationsteilnahme erfolgte zu Beginn der Unruhen um 2004, und danach gab es keinerlei politische Aktivität mehr. Da er weder über ein aktuelles noch über ein exponiertes politisches Profil verfügte, reichte die alleinige Wehrdienstverweigerung nicht aus, um eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu begründen. Auch die illegale Ausreise und das Stellen des Asylgesuchs im Ausland stellten nach ständiger Rechtsprechung keine subjektiven Nachfluchtgründe dar, da sie allein nicht zu einer begründeten Furcht vor menschenrechtswidriger Behandlung bei Rückkehr führten (Art. 54 AsylG). Die formellen Rügen – etwa zur Akteneinsicht, zum rechtlichen Gehör oder zur Sachverhaltsfeststellung – wies das Gericht zurück, weil das SEM die eingereichten Beweismittel erwähnt und gewürdigt hatte, die Abklärungen ausreichend waren und keine Verletzung der Begründungspflicht vorlag (Art. 23, Art. 24, Art. 29 ff. VwVG; Art. 12 VwVG; Art. 30 Abs. 1 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Urteil verdeutlicht, dass eine bloße reservistische Statuszugehörigkeit ohne konkrete Einberufung und ohne aktuelle politische Exposition im syrischen Kontext nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen.

Regeste

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide