Asylsuchender aus den Komoren mit homosexueller Orientierung scheitert am Glaubhaftigkeitsnachweis: Unglaubwürdige und widersprüchliche Schilderungen führen zur Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 7 AsylG)
- Datum
- 16.01.2026
- Geschäftsnummer
- E-217/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 29 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Ein Asylsuchender aus den Komoren beantragte am Flughafen Zürich Asyl mit der Begründung, er sei wegen seiner Homosexualität im Heimatland verfolgt worden. Er schilderte mehrfache körperliche Übergriffe durch Dorfbewohner, die Entfremdung von seiner Familie sowie eine Polizeivorladung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab, weil die Darlegungen unglaubwürdig seien. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Anhörung mangelhaft übersetzt worden sei, und argumentierte, die Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit verstoße gegen Art. 7 AsylG. Er beantragte zudem die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Aufhebung der Wegweisung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe sehr oberflächlich, stereotyp und detailarm geschildert habe und dass seine Kernvorbringen inhaltliche Widersprüche enthielten. So gab er zunächst an, im August 2025 von mehreren Personen beschimpft worden zu sein, korrigierte dies später auf eine einzige Person namens «D._______». Seine Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatdorfes waren ebenfalls widersprüchlich: einmal nannte er den 29. August 2025 als Datum nach einem Arztbesuch, ein andermal den 4. Oktober 2025 nach einer Vorladung. Auch seine Aussagen zu seinem Aufenthalt bei der Familie und im Nachbardorf stimmten nicht überein. Die chronologischen Angaben zu seinen Arztbesuchen (10. und 23. August sowie 4. Oktober 2025) standen im Widerspruch zu den datierten Arztberichten vom 10. September und 10. Oktober 2025, wobei letzterer zudem ein offensichtliches Schreibfehler enthielt (Geburtsdatum 30. Dezember 2025) und medizinisch unübliche Formulierungen verwendete. Das Gericht hielt fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäß Art. 7 AsylG nicht genügten und dass er es nicht gelungen sei, eine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Einwand, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, wurde zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt selbst angegeben hatte, Französisch sei seine beste Sprache, und weil er während der Anhörung mehrfach bestätigt hatte, die Dolmetscherin zu verstehen; zudem hatte er das Protokoll unterschriftlich als vollständig und korrekt bestätigt. Die Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt, weil keine völkerrechtlichen Hindernisse (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK) bestünden und weil der Beschwerdeführer jung, gesund und beruflich qualifiziert sei. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf Kostenvorschuss wurden abgewiesen, und auf die Kostenauflage wurde verzichtet.
Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Glaubhaftigkeitsgrundsatzes im Flughafenverfahren, insbesondere bei fehlenden objektiven Beweisen und bei schwer nachprüfbarer persönlicher Erfahrung wie der Auseinandersetzung mit der eigenen sexuellen Identität in einem repressiven Umfeld. Sie unterstreicht, dass formale Widersprüche und chronologische Unstimmigkeiten entscheidend sein können, wenn sie die Glaubwürdigkeit der gesamten Darstellung in Frage stellen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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