Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 83 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Vietnamesischer Asylsuchender mit Menschenhandelserfahrung in Russland und Ukraine: Wegweisungsvollzug nach Vietnam zulässig und zumutbar, vorläufige Aufnahme abgelehnt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)

Datum
05.09.2024
Geschäftsnummer
D-4126/2024
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 29 AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111a AsylG Art. 3 EMRK Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein vietnamesischer Staatsangehöriger beantragte in der Schweiz Asyl, nachdem er zuvor in Russland und der Ukraine als Opfer von Menschenhandel ausgebeutet worden war. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar, weil er bei einer Rückkehr nach Vietnam aufgrund hoher Schulden, fehlender beruflicher Perspektiven und psychischer Belastung einem ernsthaften Risiko von Re-Trafficking ausgesetzt sei. Er argumentierte zudem, dass das SEM die Wirksamkeit des Opferschutzes in Vietnam nicht geprüft habe.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Wegweisungsverfügung des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder ein konkretes und ernsthaftes Risiko von Re-Trafficking noch eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung bei Rückkehr nach Vietnam glaubhaft machen konnte. Obwohl er früher Opfer von Menschenhandel gewesen war, hatte er im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei schwerwiegende psychische Traumata geltend gemacht – lediglich ein zeitweiliges Jucken in der Nase – und auch keine Belege für die behaupteten Bankdarlehen vorgelegt; deren Laufzeit blieb unklar. Der Beschwerdeführer verfügt über einen mittleren Schulabschluss, mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeiten und ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz in Vietnam, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt; insbesondere ergaben die Akten keine Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis, das sich bei Rückkehr negativ auswirken könnte, oder für konkrete Hinweise auf erneute Ausbeutung. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Vietnam, auch für katholische Bürger, stellen kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG); eine vorläufige Aufnahme scheidet daher aus (Art. 83 Abs. 1 AIG). Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei der bereits geleistete Kostenvorschuss zur Deckung dient (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass bloße Hypothesen über zukünftige Schuldendruck-Szenarien oder allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsstaat nicht ausreichen, um ein ernsthaftes Risiko von Re-Trafficking glaubhaft zu machen – vielmehr bedarf es konkreter, belegter Umstände, die auf eine individuelle Vulnerabilität hinweisen.

Regeste

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2024

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide