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Justizze. Art. 7 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Senegal mit widersprüchlichen Angaben zur Herkunft und Flucht: Flüchtlingseigenschaft verneint, Asylgesuch abgelehnt (Art. 7 AsylG)

Datum
13.03.2026
Geschäftsnummer
E-1431/2026
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6a AsylG Art. 7 AsylG Art. 29 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 47 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 83 BGG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 55 VwVG

Zusammenfassung

Ein Asylsuchender aus dem Senegal erhob Beschwerde gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM), mit der dieses sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aufgrund einer unsicheren Lage in seiner Wohnregion sowie der Tötung seiner Eltern und Geschwister durch Rebellen geflohen und befürchte eine gezielte Verfolgung durch die Rebellenorganisation MFDC. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, weil die Angaben des Beschwerdeführers zur Nationalität, zum Lebenslauf und zu den Fluchtgründen unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer beantragte zudem die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Seine Angaben waren widersprüchlich: Er gab in der Befragung zur Person vom 3. Januar 2019 ein falsches Alter und einen anderen Geburtsort an als später in der Anhörung vom 21. März 2025; eine Erklärung hierfür blieb aus. Seine Darstellung, seine Eltern und zwei Geschwister seien 2019 im Senegal bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen, war mit seinem Lebenslauf nicht vereinbar, da er den Senegal bereits 2006 verlassen hatte und dort laut eigener Aussage keine Verwandten mehr hatte. Zudem konnte er die Todesumstände nicht belegen, obwohl er in der Lage war, eine neue senegalesische Geburtsurkunde einzureichen. Eine gezielte Verfolgung durch Rebellen war nicht plausibel, da unklar blieb, ob die geltend gemachte Auseinandersetzung 2006 im Senegal oder 2016 in Gambia stattfand. Senegal ist als Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eingestuft, weshalb die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit gilt; der Beschwerdeführer konnte sie nicht durch konkrete und substanzierte Hinweise umstossen. Auch die völkerrechtlichen Hindernisse für die Wegweisung entfielen: Weder Art. 5 AsylG noch Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK oder Art. 3 EMRK standen einer Rückkehr entgegen, da keine konkrete Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde. Der Vollzug der Wegweisung war zulässig, zumutbar und möglich: Die Rückkehr nach Senegal ist grundsätzlich zumutbar, da dort keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation herrscht (Art. 83 Abs. 5 AIG); der Beschwerdeführer ist gesund, jung und spricht Diola als Muttersprache, was eine rasche Reintegration ermöglicht; zudem besteht die Möglichkeit einer Rückkehr nach Gambia, wo mehrere Geschwister leben. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wurden abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Glaubhaftigkeitsgrundsatzes bei Mehrfachgesuchen unterstreicht und klarmacht, dass widersprüchliche Angaben zur Identität und zum Lebenslauf die Flüchtlingseigenschaft entscheidend beeinträchtigen können, selbst wenn ein Konflikt in der Herkunftsregion andauert.

Regeste

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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