Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 30 VwVG

Bundesgericht

Kontoinhaber erhalten keine vorherige Anhörung vor Bundesrats-Sperrverfügung nach Art. 4 SRVG: Gehörsverletzung festgestellt, aber durch Wiedererwägungsgesuch geheilt (Art. 30 Abs. 1 VwVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 152 I 2 · ATF 152 I 2 · DTF 152 I 2
Datum
19.05.2025
Geschäftsnummer
152 I 2
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 30 PA Art. 1 VwVG Art. 26 VwVG Art. 29 VwVG Art. 30 VwVG Art. 32 VwVG Art. 33 VwVG

Zusammenfassung

Die Inhaber mehrerer Bankkonten erhoben Beschwerde gegen Sperrverfügungen des Bundesrats, die aufgrund des Bundesgesetzes über die Sperrung und Rücküberstellung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) ergangen waren. Sie rügten, dass der Bundesrat sie vor Erlass der Verfügung nicht angehört und ihnen keine Akteneinsicht gewährt habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden ab. Dagegen erhoben die Kontoinhaber Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Bundesrat die Beschwerdeführenden vor Erlass der Sperrverfügungen gemäss Art. 4 SRVG nicht angehört hatte, obwohl dies gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG zwingend vorgeschrieben ist. Der Bundesrat war als Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Parteien anzuhören, bevor er verfügt, und durfte von diesem Grundsatz nur in den abschliessend geregelten Ausnahmen des Art. 30 Abs. 2 VwVG abweichen. Eine Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG lag nicht vor, weil die betroffenen Vermögenswerte bereits im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gesperrt waren und kein Abzug drohte. Auch enthält das SRVG keine abweichende Regelung, die eine vorherige Anhörung entbehrlich machen würde; insbesondere regelt Art. 32 SRVG nur die Überführung bestehender Sperren, nicht die erstmalige Anordnung einer Sperrung nach Art. 4 SRVG. Damit war eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 al. 2 Cst. und Art. 30 PA festzustellen.

Der Mangel wurde jedoch durch das am 2. Oktober 2023 eingereichte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden geheilt. Darin nahmen sie erstmals materiell zu den Sperrverfügungen Stellung und legten Belege vor. Obwohl der Bundesrat formell am 21. Februar 2024 nicht auf das Gesuch einging, stellte er hilfsweise begründet dar, warum er trotz dieser Einwände an den Sperren festhalte. Damit erfolgte eine nachträgliche, sachgerechte Anhörung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG, welche den ursprünglichen Gehörsverstoß beseitigte.

Hinsichtlich des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids wurde die Beschwerde gutgeheissen; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Die Entscheidung klärt, dass eine vorherige Anhörung bei einer Sperrverfügung nach Art. 4 SRVG grundsätzlich zwingend ist und auch eine frühere Anhörung im Rechtshilfeverfahren nicht ersetzt; zugleich bestätigt sie, dass ein solcher Verstoß durch eine nachträgliche, substantiierte Auseinandersetzung mit den Einwänden der Betroffenen geheilt werden kann.

Regeste

Sperrung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe an die Ukraine (Art. 4 SRVG); Anspruch auf vorgängige Anhörung (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 VwVG). Anspruch der Kontoinhaber und -inhaberinnen auf vorgängige Anhörung durch den Bundesrat, wenn wegen einer bestehenden rechtshilfeweisen Kontosperre keine Gefahr im Verzug gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG besteht (E. 4.3). Das SRVG enthält keine von Art. 30 VwVG abweichende Regelung (E. 4.4). Heilung dieses Mangels durch den Entscheid des Bundesrats über ein Wiedererwägungsgesuch (E. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide