Gesetzesartikel
Art. 30 VwVG – Vorgängige Anhörung
9 Entscheide, in denen Art. 30 VwVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kontoinhaber erhalten keine vorherige Anhörung vor Bundesrats-Sperrverfügung nach Art. 4 SRVG: Gehörsverletzung festgestellt, aber durch Wiedererwägungsgesuch geheilt (Art. 30 Abs. 1 VwVG)
- Belarussischer Staatsangehöriger erhält fünfjähriges Einreiseverbot trotz nicht rechtskräftiger Verurteilung: ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme bleibt zulässig (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG)
- Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundes wird ordentlich gekündigt: Sachlich hinreichender Grund und Fürsorgepflicht erfüllt (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- SBB kündigt Mitarbeiter fristlos wegen Fälschung von Dokumenten zugunsten eines Geschäftspartners: Kündigung gerechtfertigt, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zu Entschädigung (Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG)
- Asylsuchende aus Burundi mit Sohn wird nach Kroatien zurücküberstellt: Fingerabdrücke in Eurodac belegen ersten Asylantrag dort, keine systemischen Mängel im kroatischen Asylverfahren nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
- Syrischer Kurde mit früherer Parteimitgliedschaft und reservistischer Einberufungsvorstellung beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, weil Reservedienstverweigerung nicht glaubhaft und politisches Profil nicht aktuell (Art. 3 AsylG)
- Serbischer Staatsangehöriger mit Vergewaltigungsverurteilung und fortgesetzter Gewaltkriminalität erhält Einreiseverbot: Dauer von 9½ Jahren wegen Verhältnismässigkeit auf 7 Jahre reduziert (Art. 67 Abs. 3 AIG)
- Konteninhaberin wehrt sich gegen Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung nach türkischem Urteil: Verletzung des rechtlichen Gehörs im Auslandsverfahren führt zur Rückweisung (Art. 84 BGG)
- SBB kündigt Mitarbeiter nach zweijähriger beruflicher Neuorientierung: Keine Ablehnung des Stellenangebots 030/16 wegen Arbeitsunfähigkeit, ordentliche Kündigung unrechtmässig (Art. 10 Abs. 3 BPG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.