Tibetanische Asylsuchende mit unglaubhaften Herkunftsangaben und fehlenden Identitätspapieren: Flüchtlingseigenschaft verneint, Asylgesuch abgelehnt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 10.05.2024
- Geschäftsnummer
- E-2559/2020
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 29 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 45 AsylG Art. 106 AsylG Art. 110a AsylG Art. 1a AsylV Art. 29 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 29 VwVG Art. 32 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Eine tibetische Staatsangehörige beantragte in der Schweiz Asyl und behauptete, aus China geflohen zu sein, weil ihre Tante sich aus Protest für die Religionsfreiheit umgebracht habe und sie und ihre Mutter daraufhin von chinesischen Polizisten bedroht worden seien. Sie gab an, bis zu ihrer Ausreise in Tibet gelebt zu haben, und reichte ein Kopie ihres chinesischen Familienbüchleins (Hukou) ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte ihr Gesuch ab, weil sie ihre Herkunft nicht glaubhaft machen konnte und keine gültigen Identitätspapiere vorlegte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht rügte sie mehrere Verfahrensmängel, insbesondere eine ungenügende Würdigung ihrer landeskundlichen und sprachlichen Kenntnisse sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Lingua-Analyse. Sie argumentierte zudem, dass ihre Fluchtgründe glaubhaft seien und sie im Falle einer Rückkehr Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Die Beschwerdeführerin hatte ohne nachvollziehbare Begründung keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 vorgelegt; das eingereichte Familienbüchlein (Hukou) lag nur als Kopie vor und war aufgrund der fehlenden Fotografie sowie der leichten Manipulierbarkeit nicht als Identitätsnachweis geeignet. Dies stellte eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Die Lingua-Analyse ergab, dass ihre Sprache fast ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa bzw. der exiltibetischen Koine aufwies, jedoch keine Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt ihres angeblichen Herkunftsorts D._______, was gegen eine Sozialisation in Tibet sprach. Ihre Fluchtgründe erwiesen sich als unglaubhaft: Die Behauptung, ihre Haushälterin sei wegen der verweigerten Unterschrift verhaftet worden, war eine bloße, nicht substanzierte Vermutung und erschien unlogisch; zudem war unklar, warum sie von ihrer Mutter ins Ausland geschickt wurde, während diese selbst in Tibet blieb. Widersprüchliche Angaben zur Grenzüberquerung – einmal am (…) 2016, einmal am Abend des (…) 2016 – verstärkten den Eindruck der Unglaubhaftigkeit. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen Aufenthalt in einem Drittstaat lieferte, konnte nicht geprüft werden, ob sie dort über einen legalen Status verfügte, weshalb gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG von der Regelvermutung ausgegangen wurde, dass keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Behörde hatte das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG und Art. 32 Abs. 1 VwVG gewahrt, indem sie ihr die zentralen Aspekte der Lingua-Analyse sowie den Werdegang der sachverständigen Person zur Kenntnis brachte und ihr Gelegenheit gab, die Aufnahme des Lingua-Gesprächs anzuhören. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht glaubhaft machen, dass sie in ihrem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder begründete Furcht davor hatte, wie es Art. 3 Abs. 1 AsylG für die Flüchtlingseigenschaft verlangt. Auch die geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse waren nicht glaubhaft gemacht, da die Mitwirkungspflicht verletzt war und keine konkreten Hinweise auf Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK vorgelegt wurden. Die Kosten wurden nicht erhoben, da die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bewilligt worden war; das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wurde auf Fr. 4380.– festgesetzt und der Advokatur J._______ vergütet. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Beweislast bei fehlender Identitätspapier-Vorlage unterstreicht und klärt, dass eine Lingua-Analyse, die auf einer qualifizierten externen Fachperson beruht, erhöhten Beweiswert besitzt, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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