Asylsuchender aus Afghanistan wird nach Bulgarien überstellt: Keine systemischen Mängel im bulgarischen Asylsystem festgestellt, Dublin-Zuständigkeit gilt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO)
- Datum
- 04.04.2023
- Geschäftsnummer
- D-1744/2023
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111a AsylG Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK Art. 7 UN-Pakt Art. 2017 VI/5
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl, doch ein Fingerabdruckabgleich ergab, dass er bereits am 25. Januar 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte daraufhin das schweizerische Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, er sei in Bulgarien zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen worden, habe dort menschenunwürdige Behandlung erfahren und leide unter gesundheitlichen Problemen. Er verlangte die Aufhebung der Verfügung, die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens oder zumindest die Einholung individueller Zusicherungen durch die Schweiz von Bulgarien. Die Vorinstanz wurde ferner beschuldigt, das rechtliche Gehör verletzt und ihre Untersuchungspflichten hinsichtlich der Lage in Bulgarien ungenügend erfüllt zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung nach Bulgarien anzuordnen. Es stellte fest, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers am 25. Januar 2023 in Bulgarien registriert wurden und die bulgarischen Behörden am 20. März 2023 der Rückübernahme zustimmten; damit war die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und Art. 21 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zweifelsfrei begründet. Der Einwand, er sei zur Asylbeantragung gezwungen worden, wurde als blosse Schutzbehauptung zurückgewiesen, da allein die Einreise in das Hoheitsgebiet Bulgariens die Zuständigkeit auslöst. Zur Frage nach systemischen Mängeln prüfte das Gericht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, ob wesentliche Gründe für eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bestehen. Es verwies auf seine Rechtsprechung (F-7195/2018), wonach die Mängel im bulgarischen Asylsystem nicht systemischer Natur sind und Überstellungen daher grundsätzlich zulässig bleiben. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Gewaltvorfälle wurden als Einzelfälle einzelner Beamter bewertet, die nicht dem bulgarischen Staat angelastet werden können, da Rechtsbehelfe gegen solche Missstände möglich sind (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zu seinen gesundheitlichen Beschwerden – Juckreiz, Skabies-Behandlung mit Salbe, Kopfschmerzen – stellte das Gericht fest, dass diese nicht ernsthaft gefährdet seien und eine adäquate medizinische Versorgung in Bulgarien gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie gewährleistet sei. Da keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, war auch kein Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geboten. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die fortbestehende Zulässigkeit von Überstellungen nach Bulgarien trotz aktueller Berichte über Missstände bestätigt und klare Kriterien für die Prüfung individueller Überstellungshindernisse aufstellt.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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