Gesetzesartikel
Art. 2017 VI/5: Rechtsprechung und Entscheide
2 Entscheide, in denen Art. 2017 VI/5 eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylsuchender mit Fingerabdruck in Eurodac in Deutschland registriert: Nichteintreten in Schweiz rechtmäßig, Dublin-Zuständigkeit Deutschlands festgestellt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender aus Afghanistan wird nach Bulgarien überstellt: Keine systemischen Mängel im bulgarischen Asylsystem festgestellt, Dublin-Zuständigkeit gilt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.