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Justizze. Art. 29 AHVG

Bundesverwaltungsgericht

Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland beantragt schweizerische Altersrente: Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt, Rentenanspruch verneint (Art. 29 Abs. 1 AHVG)

Datum
03.02.2017
Geschäftsnummer
C-6785/2015
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1a AHVG Art. 21 AHVG Art. 29 AHVG Art. 29bis AHVG Art. 30ter AHVG Art. 85bis AHVG Art. 50 AHVV Art. 50a AHVV Art. 137 AHVV Art. 141 AHVV Art. 13 ATSG Art. 8 FZA Art. 3 VwVG Art. 23 ZGB Art. 24 ZGB

Zusammenfassung

Eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland beantragte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine schweizerische Altersrente. Die SAK lehnte das Gesuch ab, weil die Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache und verwies dabei auf einen Präzedenzfall einer anderen Person, die unter vergleichbaren Umständen eine Rente bezöge, und berief sich auf den Gleichheitsgrundsatz. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid der SAK erhob sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Streitig war insbesondere, ob ihr im Jahr 1960 eine volle Beitragsdauer von zwölf Monaten zuzuerkennen sei und ob die SAK zu Recht auf die Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer zurückgegriffen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1960 keinen Wohnsitz in der Schweiz nachweisen konnte, was für die Anwendung der vereinfachten Ermittlungsmethode nach Art. 50a AHVV erforderlich ist. Die Einwohnergemeinde bestätigte lediglich ihren Aufenthalt, ohne Aussage zur Art der Bewilligung zu machen; weitere Unterlagen zur Aufenthaltsbewilligung fehlten vollständig. Da auch keine Arbeitszeugnisse oder Lohnabrechnungen vorgelegt wurden, durfte die Vorinstanz gemäss Art. 50a Abs. 2 AHVV die Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer für Hausangestellte heranziehen. Diese ergab für das Einkommen von Fr. 3'150.– elf Beitragsmonate im Jahr 1960. Damit war die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nach Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt, sodass kein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente bestand. Der Gleichheitsgrundsatz wurde nicht verletzt, weil die Vergleichsperson im Präzedenzfall sowohl eine Aufenthaltsbewilligung als auch ein Arbeitszeugnis vorgelegt hatte, was die Beschwerdeführerin nicht vermochte. Die Entscheidung beruht auf Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG, Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29bis Abs. 1 AHVG, Art. 50a AHVV und Art. 50a Abs. 2 AHVV sowie auf den allgemeinen Grundsätzen zum Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 ZGB. Das Verfahren war kostenlos, und weder Verfahrenskosten noch Parteientschädigung wurden zugesprochen. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Beweislast bei der Geltendmachung von Beitragszeiten aus der frühen AHV-Zeit und die enge Auslegung des Wohnsitzbegriffs im Sozialversicherungsrecht.

Regeste

Mindestbeitragsdauer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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