Beschwerde gegen Ergänzungsleistungsentscheid: Nichteintreten wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht rechtskräftig, da Wohnsitz im Kanton Zürich rückwirkend festgestellt wurde (Art. 58 Abs. 1 und 3 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 V 169 · ATF 149 V 169 · DTF 149 V 169
- Datum
- 04.10.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 149 V 169
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 58 ATSG Art. 100 BGG Art. 29 BV Art. 29a BV Art. 24 ZGB
Zusammenfassung
Eine 1937 geborene Frau zog am 18. Februar 2020 in ein Pflegeheim im Kanton Zürich ein. Die Gemeinde U. lehnte ihre Anmeldung zur Niederlassung ab, weil sie infolge mittelschwerer Demenz urteilsunfähig sei. Gegen diesen Beschluss erhob sie Rekurs beim Bezirksrat Meilen. Gleichzeitig legte sie am 11. Mai 2021 Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Glarus betreffend Ergänzungsleistungen beim Verwaltungsgericht Glarus ein, das die Beschwerde formlos an das Sozialversicherungsgericht Zürich überwies. Dieses trat am 15. Juli 2021 auf die Beschwerde nicht ein, weil es den Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung verneinte. Der Bezirksrat Meilen entschied am 29. September 2021 jedoch, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 18. Februar 2020 im Kanton Zürich niedergelassen sei. Das Verwaltungsgericht Glarus trat darauf am 8. Oktober 2021 ebenfalls nicht ein und überwies die Sache erneut an das Sozialversicherungsgericht Zürich. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin beim Zürcher Sozialversicherungsgericht die Anhandnahme ihrer ursprünglichen Beschwerde; dieses lehnte dies ab. Darauf erhob sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich auf und hiess die Beschwerde gut. Es stellte fest, dass der Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2021 nicht formell rechtskräftig geworden war, weil kein negativer Kompetenzkonflikt eingetreten war – vielmehr hatte der Bezirksrat Meilen am 29. September 2021 endgültig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 18. Februar 2020 im Kanton Zürich niedergelassen sei, wodurch die Zuständigkeitsfrage geklärt war. Damit fehlte es an der Voraussetzung für die formelle Rechtskraft nach Art. 100 Abs. 5 BGG, die nur bei interkantonalen Kompetenzkonflikten eintritt. Auch materiell war der Entscheid nicht rechtskräftig, weil Art. 58 Abs. 3 ATSG ausdrücklich vorsieht, dass ein sich für unzuständig haltendes Gericht die Sache an das zuständige Gericht überweisen muss – und damit die Möglichkeit einer späteren Rückkehr auf den eigenen Entscheid offenlässt. Da zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. Mai 2021 der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich bestand (Art. 24 Abs. 1 ZGB), war das Sozialversicherungsgericht Zürich nach Art. 58 Abs. 1 ATSG zuständig. Um eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV zu vermeiden, war es geboten, dass die Vorinstanz von Amtes wegen auf ihren Nichteintretensentscheid zurückkam und das Beschwerdeverfahren aufnahm. Die Entscheidung klärt, dass ein Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit nach Art. 58 ATSG weder formell noch materiell rechtskräftig wird, solange kein negativer Kompetenzkonflikt entsteht oder ein anderes Gericht die Sache nicht endgültig an die Hand nimmt.
Regeste
Art. 58 Abs. 1 und 3 ATSG; Art. 100 Abs. 5 BGG; örtliche Zuständigkeit der kantonalen Beschwerdeinstanz; formelle und materielle Rechtskraft eines negativen Zuständigkeitsentscheids. Ein Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit nach Art. 58 ATSG wird nicht formell rechtskräftig, solange kein negativer Kompetenzkonflikt eintritt oder nicht ein anderes Gericht die Sache an die Hand nimmt. Er wird für sich allein auch nicht materiell rechtskräftig (E. 5). Regeste Art. 58 al. 1 et 3 LPGA; art. 100 al. 5 LTF; compétence à raison du lieu de l'autorité cantonale de recours; autorité de la chose jugée formelle et matérielle d'une décision négative concernant la compétence. Une décision de non-entrée en matière pour défaut de compétence à raison du lieu au sens de l'art. 58 LPGA n'acquiert pas l'autorité de chose jugée formelle tant que ne survient pas un conflit de compétence négatif ou qu'un autre tribunal ne se saisit pas de l'affaire. Par elle-même, elle n'acquiert pas non plus l'autorité de la chose jugée matérielle (consid. 5). Regesto Art. 58 cpv. 1 e 3 LPGA; art. 100 cpv. 5 LTF; competenza territoriale dell'autorità cantonale di ricorso; forza di cosa giudicata formale e materiale di una decisione di competenza negativa. Una decisione di non entrata in materia per incompetenza territoriale nel senso dell'art. 58 LPGA non passa in giudicato formale fino a quando non subentri un conflitto di competenza negativo o un altro tribunale se ne occupi. La decisione stessa non passa in giudicato materiale (consid. 5).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Vater beantragt höhere Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig, Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abgelehnt (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Schweizerin mit ausserordentlicher IV-Rente zieht nach Brasilien: Rente darf bis 30. September 2023 weiterbezogen werden, danach erlischt Anspruch (Art. 42 AHVG)
- Nachbar klagt gegen Baubewilligung für 55 m hohe Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen: Grenzwerte, Qualitätskontrollsystem und Korrekturfaktor-Konzept halten stand (Art. 22 Abs. 1 RPG)
- Kanton Schwyz klagt gegen Bund um Lastenverteilung bei pauschaler Steueranrechnung für qualifizierte Beteiligungserträge: Bundesanteil nach modifizierter Drittelslösung berechnet (Art. 5 Abs. 4 VO PStA)
- Kandidatin wechselt kurz nach Kantonsratswahl von GLP zur FDP: Schwere Irreführung über Listenzugehörigkeit bei Doppelproporzverfahren verletzt Wahlfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV)
- Patient mit fortgeschrittenem Krebs erklärt SAMW-Richtlinien persönlich für unanwendbar: Kein Anspruch auf Feststellungsverfügung zur Klärung der Rechtsgültigkeit der Abwahl und der aufsichtsrechtlichen Folgen (Art. 25 und 25a VwVG)
- Studierender mit kognitiven Einschränkungen reicht zweites Parkkarten-Gesuch ein: Keine res iudicata durch interne ETH-Beschwerdekommission, Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung unzulässig (Art. 10 Abs. 2 BehiG)
- Anwaltlich vertretener Kläger beantragt in der Berufung lediglich 'die Klage sei gutzuheissen' ohne Bezifferung: Nichteintreten der Vorinstanz bestätigt, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)