Bulgarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland beantragt Altersrente: Beitragspflichtiges Einkommen 2010/2011 korrekt auf Grundlage von Taggeldern berechnet (Art. 5 Abs. 4 AHVG)
- Datum
- 12.04.2016
- Geschäftsnummer
- C-703/2015
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1a AHVG Art. 5 AHVG Art. 16 AHVG Art. 21 AHVG Art. 29 AHVG Art. 29bis AHVG Art. 29quinquies AHVG Art. 29ter AHVG Art. 30 AHVG Art. 38 AHVG Art. 6 AHVV Art. 50b AHVV Art. 51bis AHVV Art. 141 AHVV Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 3 VwVG Art. 21 VwVG Art. 22a VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Ein bulgarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland beantragte eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) gewährte ihm eine Teilrente von monatlich Fr. 170.– aufgrund von vier Jahren und acht Monaten beitragspflichtiger Zeit sowie eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 49'140.–. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Berechnung der Altersrente und machte geltend, für die Jahre 2010 und 2011 seien zu wenig Beiträge abgeführt worden, weil sein Arbeitgeber auf sein gesamtes Bruttolohn-Einkommen hätte einzahlen müssen. Er verlangte, so gestellt zu werden, als habe der Arbeitgeber die Beiträge ordnungsgemäss abgeführt. Die SAK wies die Einsprache ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die SAK die beitragspflichtigen Einkommen und Beitragszeiten für die Jahre 2010 und 2011 korrekt ermittelt hatte. Für das Jahr 2010 betrug das nicht aus Taggeldern bestehende Jahreseinkommen Fr. 657.70; Versicherungsleistungen bei Unfall und Krankheit stellen gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, weshalb nur dieses Resteinkommen zugrunde gelegt wurde. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2010 nur auf Fr. 657.– Beiträge entrichtete, konnten ihm gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG lediglich zwei Beitragsmonate angerechnet werden. Für das Jahr 2011 belief sich das nicht aus Taggeldern bestehende Jahreseinkommen auf Fr. 5'744.–; da die Versicherung nur von Januar bis Oktober 2011 bestand, wurden gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG zehn Beitragsmonate angerechnet. Die Unrichtigkeit der IK-Eintragungen war weder offenkundig noch wurde dafür der volle Beweis gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV erbracht. Die Vorinstanz prüfte zutreffend, ob die Voraussetzungen für ein volles Beitragsjahr erfüllt waren, was jedoch angesichts des geringen beitragspflichtigen Einkommens nicht der Fall war. Die Beschwerde war daher unbegründet.
Das Verfahren war für beide Parteien kostenlos gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG, sodass keine Verfahrenskosten erhoben wurden. Eine Parteientschädigung wurde weder der obsiegenden SAK noch dem unterlegenen Beschwerdeführer zugesprochen, da die SAK als Bundesbehörde keinen Anspruch darauf hat und der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario ebenfalls keinen Anspruch geltend machen konnte.
Die Entscheidung klärt die Anwendung von Art. 5 Abs. 4 AHVG im Zusammenhang mit Taggeldern und deren Auswirkung auf die Berechnung der beitragspflichtigen Zeit und des massgebenden Einkommens für die AHV-Rente, insbesondere bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland.
Regeste
Rente
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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