Deutscher Staatsangehöriger mit elfmonatiger AHV-Beitragsdauer in der Schweiz verlangt Altersrente: Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt, Anspruch abgelehnt (Art. 29 Abs. 1 AHVG)
- Datum
- 07.09.2021
- Geschäftsnummer
- C-496/2020
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 AHVG Art. 21 AHVG Art. 29 AHVG Art. 29bis AHVG Art. 29ter AHVG Art. 30 AHVG Art. 30ter AHVG Art. 38 AHVG Art. 85bis AHVG Art. 137 AHVV Art. 141 AHVV Art. 43 ATSG Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 61 ATSG Art. 12 EU-VO Art. 31 VGG Art. 33 VGG
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland wohnt, beantragte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Altersrente nach der schweizerischen AHV. Die SAK lehnte den Antrag ab, weil im individuellen Konto lediglich eine elfmonatige Beitragsdauer für das Jahr 2005 ausgewiesen sei und damit die gesetzliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erreicht werde. Der Beschwerdeführer legte Einsprache ein und machte geltend, er habe zusätzlich sechs Wochen im Jahr 2008 als Selbständiger in der Schweiz gearbeitet und sei bereit, die fehlenden Beiträge nachzuzahlen. Die SAK bestätigte ihre Ablehnung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt ist, weil im individuellen Konto lediglich eine Beitragsdauer von elf Monaten für das Jahr 2005 ausgewiesen ist und kein zusätzlicher Bruchteil eines weiteren Monats nachweisbar ist. Eine Nachzahlung der Beiträge für die selbständige Tätigkeit im Jahr 2008 ist aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr möglich. Zudem war die selbständige Tätigkeit vom 29. Januar bis 14. März 2008 von weniger als drei aufeinanderfolgenden Monaten und daher gemäss Art. 1 a Abs. 2 Bst. c AHVG nicht obligatorisch versichert; das daraus stammende Einkommen ist folglich nicht rentenbildend. Der Beschwerdeführer hat auch keinen vollständigen Beweis dafür erbracht, dass die Eintragungen im individuellen Konto unrichtig oder unvollständig sind, wie dies gemäss Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV erforderlich wäre. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Altersrente nach Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die gesetzlichen Grundlagen zur Altersrente (Art. 29 Abs. 1 AHVG), zur Beitragsdauer (Art. 29bis AHVG), zur Verjährung von Beitragsnachzahlungen (Art. 16 Abs. 1 AHVG), zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG), zur Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 3 Bst. d VwVG), zum Prüfungsstandard (Art. 49 VwVG) sowie zur Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es verweist zudem auf die Rechtsprechung zur Auf- und Abrundung von Beitragszeiten sowie zur Versicherungspflicht bei kurzfristiger selbständiger Tätigkeit.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG); es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Weder die SAK noch der Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine elfmonatige Beitragsdauer – ohne jeden zusätzlichen Bruchteil – nicht ausreicht, um die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr zu erfüllen, und dass eine nachträgliche Versicherungspflicht für kurzfristige selbständige Tätigkeiten nicht besteht, selbst wenn der Versicherte bereit ist, die Beiträge nachzuzahlen.
Regeste
Rente
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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