Serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien beantragt einmalige Abfindung statt monatlicher AHV-Rente: Remand wegen ungeklärter Beitragszeiten, Erziehungsgutschriften und Übergangsgutschrift (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG)
- Datum
- 28.03.2017
- Geschäftsnummer
- C-3653/2015
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 1a AHVG Art. 3 AHVG Art. 21 AHVG Art. 29 AHVG Art. 29bis AHVG Art. 29quater AHVG Art. 29quinquies AHVG Art. 29ter AHVG Art. 30 AHVG Art. 30ter AHVG Art. 33ter AHVG Art. 38 AHVG Art. 40 AHVG Art. 85bis AHVG Art. 4 AHVV Art. 50 AHVV Art. 50b AHVV Art. 50h AHVV Art. 51 AHVV Art. 51bis AHVV Art. 52 AHVV Art. 53 AHVV Art. 141 AHVV Art. 43 ATSG
Zusammenfassung
Eine serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien, die in den 1970er und 1980er Jahren in der Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge geleistet hat, beantragte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung statt einer monatlichen Altersrente. Die SAK lehnte diesen Antrag ab und sprach ihr stattdessen eine gekürzte monatliche Rente zu. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Streitig waren insbesondere die korrekte Anrechnung ihrer Beitragszeiten, die Berechnung ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens sowie die Frage, ob ihr Erziehungsgutschriften und eine Übergangsgutschrift zustehen. Die SAK hatte aufgrund widersprüchlicher IK-Auszüge und fehlender Abklärungen zu Zweifelsfällen in den Einträgen Entscheidungen getroffen, die das Bundesverwaltungsgericht als unzureichend beurteilte.
Das Bundesverwaltungsgericht hob den angefochtenen Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse auf und verwies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass die SAK bei der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin gravierende Mängel unterlaufen waren: Erstens hatte die SAK widersprüchliche IK-Auszüge (2012 und 2015) ohne weitere Abklärung bewertet, obwohl im neueren Auszug doppelte Buchungen für dieselben Beitragsmonate auftauchten, deren Ursache – etwa fehlerhafte Rückbuchungen oder unterschiedliche Arbeitgeber – nicht geklärt war. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG war die SAK verpflichtet, bei solchen Zweifeln bei der betroffenen Ausgleichskasse nachzufragen, was sie unterlassen hatte. Zweitens hatte die SAK ab Januar 1979 keine Erziehungsgutschriften mehr angerechnet, obwohl die Beschwerdeführerin weiterhin Beitragsmonate aufwies und ihr jüngstes Kind erst 1988 das 16. Lebensjahr vollendete; die Gründe dafür blieben unbegründet und aktenwidrig. Drittens hatte die SAK nicht geprüft, ob die vor 1953 geborene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Übergangsgutschrift gemäss Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB Bst. c Abs. 2) hat, obwohl dies bei geschiedenen Personen mit unvollständiger Gutschriftendauer vorgesehen ist. Diese Unklarheiten machten eine neue Berechnung der Teilrente unmöglich, weshalb auch die Prüfung des Anspruchs auf eine einmalige Abfindung nach Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens mit Serbien nicht erfolgen konnte. Das Gericht verwies daher die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese die Beitragsdauer, das massgebende Erwerbseinkommen, die Erziehungsgutschriften und die Übergangsgutschrift neu prüft und die Rente oder Abfindung neu berechnet. Das Verfahren war kostenlos, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da der Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden waren und die Vorinstanz als Bundesbehörde ohnehin keinen Anspruch darauf hat. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Anwendung der Untersuchungspflicht der Sozialversicherungsträger bei Zweifeln an der Richtigkeit von IK-Einträgen unterstreicht und klarmacht, dass die bloße Annahme von Fehlern ohne Nachfrage nicht ausreicht.
Regeste
Rente
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.