AHV-Rentnerin beantragt Nachverbuchung von Lohnnachzahlung aus April 2017 für Jahre 2013–2015: Keine Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 30ter Abs. 3 lit. a und b AHVG, Beschwerde abgewiesen
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 313 · ATF 146 V 313 · DTF 146 V 313
- Datum
- 26.08.2020
- Geschäftsnummer
- 9C_829/2019
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AHVG Art. 21 AHVG Art. 29bis AHVG Art. 30 AHVG Art. 30ter AHVG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG
Zusammenfassung
Eine Frau beantragte vor dem Bundesgericht die Nachverbuchung einer Lohnnachzahlung aus April 2017 in ihre AHV-Rentenberechnung für die Jahre 2013 bis 2015. Sie machte geltend, dieses Einkommen sei beitragspflichtig und müsse rentenbildend berücksichtigt werden. Die Ausgleichskasse und das kantonale Verwaltungsgericht hatten dies verneint. Streitig war insbesondere, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abweichung vom Realisierungsprinzip nach Art. 30ter Abs. 3 AHVG vorlägen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Versicherungsfall (Alter) am 1. April 2016 eingetreten war, sodass für die Rentenberechnung grundsätzlich nur Einkommen bis zum 31. Dezember 2015 massgeblich ist. Die Lohnnachzahlung aus April 2017 fiel daher zeitlich nach dem Eintritt des Versicherungsfalls. Um eine Nachverbuchung in die Jahre 2013 bis 2015 zu ermöglichen, hätte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 30ter Abs. 3 lit. a und b AHVG erfüllen müssen: Sie musste zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung im April 2017 nicht mehr für den Arbeitgeber tätig sein und im Erwerbsjahr weniger als den Mindestbeitrag entrichtet haben. Die Beschwerdeführerin hatte selbst dargelegt, dass sie bis zum 31. März 2017 noch im Betrieb tätig war; damit war die Voraussetzung nach lit. a nicht erfüllt. Zudem ergab die Aktenlage, dass auf dem betreffenden Einkommen in den Jahren 2013 bis 2015 mehr als der Mindestbeitrag entrichtet worden war; damit war auch die Voraussetzung nach lit. b nicht erfüllt. Da beide gesetzlichen Voraussetzungen fehlten, war eine Abweichung vom Realisierungsprinzip unzulässig. Das Bundesgericht verwies darauf, dass es gemäss Art. 190 BV an die gesetzliche Regelung gebunden ist und die frühere Rechtsprechung (BGE 111 V 161) im Licht der neuen gesetzlichen Konzeption relativieren muss. Die Beschwerde war daher unbegründet. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.- nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt die Anwendung des Erwerbsjahrprinzips im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung des Realisierungsprinzips und präzisiert die engen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 30ter Abs. 3 AHVG.
Regeste
Art. 30 ter Abs. 3 AHVG; Eintragung beitragspflichtiger Einkommen Unselbständigerwerbender. Für die ausnahmsweise Anwendung des Erwerbsjahrsprinzips ist einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem AHV-Rentenalter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde (E. 4.5.2). Die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze sind in Anbetracht des neuen Art. 30 ter Abs. 3 AHVG zu relativieren (E. 4.5.3). Regeste Art. 30 ter al. 3 LAVS; inscription des revenus soumis à cotisations des personnes exerçant une activité dépendante. En ce qui concerne l'application exceptionnelle du principe de l'année d'acquisition, est seul déterminant le point de savoir si, d'une part, le salarié ne travaillait plus pour l'employeur au moment du versement ultérieur de son salaire pour les années au cours desquelles l'activité a été exercée avant l'âge de la retraite AVS et, d'autre part, si la cotisation minimale n'a pas été versée sous l'année au cours de laquelle l'activité a été exercée (consid. 4.5.2). Les principes énoncés à l'ATF 111 V 161 doivent être relativisés au regard du nouvel art. 30 ter al. 3 LAVS (consid. 4.5.3). Regesto Art. 30 ter cpv. 3 LAVS; annotazione dei redditi soggetti a contribuzione dei lavoratori esercitanti un'attività lucrativa dipendente. Per l'applicazione eccezionale del principio dell'anno di acquisizione, è rilevante unicamente sapere se, da un lato, il lavoratore non lavora più per il datore di lavoro al momento del versamento ulteriore del suo salario per gli anni di attività prima dell'età di pensionamento AVS e, dall'altro lato, se la contribuzione minima non è stata versata durante l'anno nel quale l'attività era stata esercitata (consid. 4.5.2). I principi enunciati nella DTF 111 V 161 devono essere relativizzati in considerazione del nuovo art. 30 ter cpv. 3 LAVS (consid. 4.5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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