Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 21 ATSG

Bundesverwaltungsgericht

Invalidenrente wird für Oktober und November 2011 nachgezahlt: Rentensistierung wegen Meldepflichtverletzung unzulässig, aber ab Dezember 2011 wegen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Massnahmevollzug gerechtfertigt (Art. 21 Abs. 5 ATSG)

Datum
26.10.2018
Geschäftsnummer
C-5825/2016
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 21 ATSG Art. 31 ATSG Art. 23 ZGB Art. 24 ZGB

Zusammenfassung

Eine türkische Staatsangehörige mit einer ganzen Invalidenrente wurde im November 2010 festgenommen und bis Juli 2011 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft gehalten, floh dann in die Türkei und kehrte 2015 zurück, wo sie in einen geschlossenen Massnahmevollzug eingewiesen wurde. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland stellte ihre Rente ab Oktober 2011 ein, zunächst mit der Begründung einer Meldepflichtverletzung, später aufgrund der Haft und des Massnahmevollzugs. Die Beschwerdeführerin beantragte die Wiederauszahlung rückwirkend seit der Sistierung und machte geltend, die Sistierung sei rechtswidrig, weil sie sich nicht im Vollzug befunden habe und die Meldepflichtverletzung nicht gegeben sei. Sie berief sich zudem auf Menschenrechte und auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Rentensistierung für die Monate Oktober und November 2011 auf, weil die angegebene Begründung – eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG – unzulässig war: Der Wohnsitzwechsel nach der Abmeldung am 11. August 2010 hatte keine Auswirkung auf den Rentenanspruch, da gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB der letzte offizielle Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes fortbestand, und die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Festnahme vom 9. November 2010 urteilsunfähig, sodass eine rechtlich sanktionierbare Pflichtverletzung nicht vorlag. Für die Zeit ab 1. Dezember 2011 hielt das Gericht die Sistierung jedoch für gerechtfertigt, weil die Untersuchungshaft vom 9. November 2010 bis zum 17. März 2011 länger als drei Monate andauerte und daher nach ständiger Rechtsprechung zur Rentensistierung berechtigte (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Auch die anschliessende Sicherheitshaft bis zur Flucht am 4. Juli 2011 sowie die Flucht selbst führten dazu, dass die Beschwerdeführerin rechtlich weiterhin als inhaftiert galt, was die Sistierung weiterhin rechtfertigte. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz und der Einweisung in den geschlossenen Massnahmevollzug im B._______ am 22. Juli 2015 war die Sistierung endgültig gerechtfertigt, da diese Vollzugsform eine Erwerbstätigkeit ausschliesst. Das Gericht verwies darauf, dass das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) nicht bindend ist und seine Ziffer 6003 der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspricht, welche allein auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit abstellt. Die Beschwerdeführerin erhielt eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.–, während die übrigen Vertretungskosten aus der Gerichtskasse bezahlt wurden. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass die Rentensistierung nach Art. 21 Abs. 5 ATSG auch bei Sicherheitshaft und Flucht aus dieser Haft gilt und dass die Meldepflichtverletzung nur dann zur Sistierung führen kann, wenn die gemeldete Änderung tatsächlich den Rentenanspruch beeinflusst.

Regeste

Invalidenversicherung (Übriges)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide