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Justizze. Art. 43 ATSG

Bundesverwaltungsgericht

Italienischer Versicherter mit Wohnsitz in Deutschland beantragt schweizerische Invalidenrente wegen depressiver Störung: Vorinstanz darf nicht allein auf Aktenberichten ohne persönliche Untersuchung beruhen (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

Datum
21.03.2016
Geschäftsnummer
C-3313/2014
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 2 ATSG Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 13 ATSG Art. 22a ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 1 FZA Art. 8 FZA Art. 11 FZA Art. 20 FZA Art. 1 IVG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 80a IVG Art. 49 IVV Art. 3 VwVG Art. 12 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, der von 1981 bis 1994 in der Schweiz AHV/IV-Beiträge entrichtet hatte, beantragte 2012 eine schweizerische Invalidenrente wegen einer depressiven Störung. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies den Antrag ab, weil sie aufgrund von Aktenberichten zweier psychiatrischer Fachärzte einen Invaliditätsgrad von nur 20–30 % feststellte. Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, insbesondere weil sie die Berichte seines Hausarztes nicht gewürdigt und keine persönliche psychiatrische Untersuchung angeordnet habe, obwohl sie selbst zuvor eine solche für notwendig erachtet hatte. Er verwies darauf, dass ihm in Deutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IVSTA auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte, weil sie sich bei ihrer Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit allein auf Aktenberichte stützte, ohne den Versicherten persönlich zu untersuchen. Der RAD-Arzt hatte bereits im Juni 2013 festgestellt, dass der Fall nicht beurteilt werden könne und ein psychiatrisches Gutachten erforderlich sei; das daraufhin vorgelegte Gutachten der Fachärztin D._______ hielt er jedoch für nicht nachvollziehbar. Dennoch beurteilte er später – ohne neue Untersuchung – die Arbeitsunfähigkeit auf Basis derselben Akten, die er zuvor als ungenügend erachtet hatte. Dies widerspricht dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 49 lit. b VwVG. Auch das Gutachten der Fachärztin D._______ erfüllt nicht die an ärztliche Berichte gestellten Anforderungen nach Art. 31 VGG und Art. 32 VGG, da es nicht alle Vorakten berücksichtigt, seine Schlussfolgerungen nicht begründet und Teile fehlen. Die Vorinstanz hätte daher eine persönliche psychiatrische Begutachtung in der Schweiz veranlassen müssen, um den Gesundheitszustand, die Wirksamkeit der bisherigen Therapie sowie das Ausmass psychosozialer Belastungen zu klären. Das Gericht sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu und ordnete die Rückzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 400.– an. Die Entscheidung unterstreicht die strikte Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes bei psychischen Erkrankungen und die Unzulässigkeit einer rein aktenbasierten Beurteilung, wenn der medizinische Sachverhalt nicht lückenlos dokumentiert ist.

Regeste

Rentenanspruch

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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