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Justizze. Art. 43 ATSG

Bundesverwaltungsgericht

Französischer Grenzgänger mit vierfacher Hüftoperation und HIV-bedingter Knochennekrose: Rentenanspruch wegen unzureichender medizinischer Abklärung durch RAD zurückverwiesen (Art. 43 ATSG)

Datum
03.05.2017
Geschäftsnummer
C-3366/2015
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 2 ATSG Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 43 ATSG Art. 59 ATSG Art. 1 FZA Art. 8 FZA Art. 11 FZA Art. 20 FZA Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 80a IVG Art. 40 IVV Art. 49 IVV Art. 61 VwVG

Zusammenfassung

Ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, der als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hatte, meldete sich bei der schweizerischen Invalidenversicherung mit einem schweren Hüftleiden an, das sich aus vier Operationen an der rechten Hüfte, einer zusätzlichen Knochennekrose am linken Femurkopf und einer seit 1981 bestehenden HIV-Infektion ergab. Die IV-Stelle Luzern lehnte seinen Rentenanspruch ab, weil der Regionalärztliche Dienst (RAD) aufgrund der vorgelegten Akten eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit festgestellt hatte. Der Beschwerdeführer rügte, die medizinische Abklärung sei ungenügend gewesen, insbesondere weil widersprüchliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte vorlägen, keine interdisziplinäre Begutachtung erfolgt sei und die RAD-Stellungnahmen nicht hinreichend begründet seien. Er beantragte die Einholung eines externen, polydisziplinären Gutachtens.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 24. April 2015 aufgehoben. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen tätigt und über den Rentenanspruch neu entscheidet.

Der Entscheid stützt sich darauf, dass die Vorinstanz gegen Art. 43 ATSG verstossen hat, weil die medizinische Abklärung unvollständig war. Der Beschwerdeführer hatte insgesamt vier Hüftoperationen erfahren, darunter einen Prothesenwechsel am 14. August 2014, und litt zusätzlich an einer Knochennekrose des linken Femurkopfes sowie einer seit 1981 bestehenden HIV-Infektion, die nachweislich für die Osteonekrose verantwortlich war. Die vorliegenden medizinischen Akten waren lückenhaft und widersprüchlich: Während der Hausarzt Dr. F._______ den Beschwerdeführer bereits am 14. August 2014 als vollumfänglich arbeitsunfähig ansah und Einschränkungen des Konzentrationsvermögens sowie eine reduzierte Belastbarkeit feststellte, bezeichnete der Operateur Dr. E._______ in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 zwar rein sitzende Tätigkeiten als zumutbar, machte aber keinerlei Angaben zum zeitlichen Umfang dieser Restarbeitsfähigkeit. Der RAD-Arzt Dr. D._______ stellte in seinen Stellungnahmen vom 19. September 2014, 6. Januar 2015 und 15. April 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest, ohne jedoch die widersprüchlichen Vorakten hinreichend zu würdigen oder die komplexe Gesundheitsproblematik – Hüft-, Rücken- und neuropsychologische Beschwerden sowie HIV – interdisziplinär zu bewerten. Da keine interdisziplinäre Begutachtung vorlag und die RAD-Stellungnahmen nicht die erforderliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit aufwiesen, war die Abklärung unzureichend. Gemäss Art. 43 ATSG war daher eine weitere, umfassende Abklärung durch ein neutrales, polydisziplinäres MEDAS-Gutachten erforderlich, das orthopädische, internistische und psychiatrische Aspekte berücksichtigt.

Das Gericht verwies die Sache an die IVSTA zurück, damit diese ein solches Gutachten einholt und unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse über den Rentenanspruch neu entscheidet. Dabei ist die neue Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss „SuisseMED@P“ zu ermitteln und dem Beschwerdeführer sind alle Mitwirkungsrechte einzuräumen. Sollten die Gutachter zu dem Ergebnis kommen, dass vorwiegend unklare Beschwerden bestehen, ist auch die Praxis des Bundesgerichts zu somatoformen Schmerzstörungen zu prüfen.

Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– zurückerstattet und ihm wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen. Die Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Vorgaben für die erforderliche Tiefe und Interdisziplinarität medizinischer Abklärungen bei komplexen, multiplen Gesundheitsbeeinträchtigungen setzt und betont, dass RAD-Stellungnahmen bei widersprüchlichen Akten nicht ausreichen, wenn sie nicht die erforderliche Begründungstiefe aufweisen.

Regeste

Rentenanspruch

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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