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Justizze. Art. 8 ATSG

Bundesverwaltungsgericht

Grenzgänger mit Anpassungsstörung und Karpaltunnelsyndrom: Invaliditätsgrad nicht schlüssig beurteilt, Rückweisung zur interdisziplinären Begutachtung (Art. 8 ATSG)

Datum
11.07.2018
Geschäftsnummer
C-2393/2016
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 13 ATSG Art. 29 ATSG Art. 47 ATSG Art. 29 BV Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 40 IVV Art. 9 VGKE Art. 10 VGKE Art. 14 VGKE Art. 61 VwVG

Zusammenfassung

Ein österreichischer Grenzgänger, der bis April 2015 in der Schweiz als Metallarbeiter beschäftigt war, beantragte eine IV-Rente wegen psychischer und somatischer Gesundheitsstörungen, darunter eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, psychophysische Erschöpfung, eine Strecksehnenruptur und ein fortgeschrittenes Karpaltunnelsyndrom rechts. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wies den Antrag mit Verfügung vom 21. März 2016 ab, weil sie bei ihm eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit feststellte und einen Invaliditätsgrad von nur 2 % errechnete. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, die ärztlichen Abklärungen seien unvollständig, die Begründung der Verfügung sei unzureichend und sein Invaliditätsgrad liege über 40 %. Die Vorinstanz verteidigte ihre Verfügung und verwies auf die bestehende psychosoziale Problematik sowie die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu depressiven Störungen.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die medizinische Aktenlage hinsichtlich der funktionellen Folgen der diagnostizierten psychischen und somatischen Gesundheitsstörungen nicht schlüssig ist und den Anforderungen der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 nicht genügt. Insbesondere fehlt eine klare Abgrenzung der durch die psychische Erkrankung bedingten Beeinträchtigungen von den Folgen psychosozialer Belastungsfaktoren, da keines der psychiatrischen Gutachten ausdrücklich ausschliesst, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch solche Faktoren beeinflusst wurde. Zudem ist der Verlauf und Ausgang der ambulanten Therapie nicht hinreichend dokumentiert, da die stationäre Behandlung erst nach Erlass der Verfügung begann und deren Ergebnis unbekannt blieb. Auch die konkreten Auswirkungen der somatischen Komorbiditäten – insbesondere der dauernden Minderung der Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit der rechten Hand mit einem Invaliditätsgrad von 6.3 % – auf die Leistungsfähigkeit in der angestammten oder einer adaptierten Tätigkeit sind nicht abgeklärt. Die Vorinstanz ist daher verpflichtet, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung durch Fachärzte in Psychiatrie, Handchirurgie und Allgemeine Innere Medizin abklären zu lassen, um die funktionellen Folgen seiner Gesundheitsstörungen im Lichte der massgeblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 ATSG (Invalidität), Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG (Erwerbsunfähigkeit), Art. 28 und 29 IVG (Rentenanspruch), Art. 61 Abs. 1 VwVG (Rückweisung), Art. 13 ATSG (Wohnsitz), Art. 29 Abs. 1 und 4 IVG (Rentenanspruchsvoraussetzungen), Art. 4 Abs. 1 IVG (Ursachen der Invalidität), Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit), Art. 36 Abs. 1 IVG (Mindestbeitragsdauer), Art. 40 Abs. 2 IVV (Zuständigkeit für Grenzgänger), Art. 59 ATSG (Legitimation), Art. 60 ATSG (Frist), Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG (Friststillstand), Art. 47 Abs. 1 Bst. a ATSG (Akteneinsicht), Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör), Art. 49 VwVG (Prüfungsumfang), Art. 62 Abs. 4 VwVG (Rechtsanwendung von Amtes wegen), Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (Zuständigkeit), Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG (Zuständigkeit), Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG (Kosten), Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG (Kostenauferlegung), Art. 64 Abs. 1 VwVG (Parteientschädigung), Art. 7 und 10 Abs. 2 VGKE (Parteientschädigung), Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE (Kostennote), Art. 9 Abs. 1 VGKE (Entschädigungshöhe), Art. 33 Bst. d VGG (Zuständigkeit), Art. 40 Abs. 2 IVV (Zuständigkeit), Art. 7 Abs. 1 VwVG (Zuständigkeit von Amtes wegen). Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen, da er obsiegt hat und die Vorinstanz die Kosten trägt; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihm zurückerstattet. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die konsequente Anwendung der neuen Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 auf alle psychischen Erkrankungen – auch leichte bis mittelschwere depressive Störungen – verlangt und klare Anforderungen an die Vollständigkeit der ärztlichen Abklärung stellt, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung versicherter von nicht versicherten Belastungsfaktoren.

Regeste

Rentenanspruch

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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